So das Gericht in seinem Urteil vom 6. März 2025 (Az.: 312 O 227/23) in einem Rechtsstreit, in dem ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG wegen eines Verstoßes gegen § § 7 II Nr.1 UWG geltend gemacht worden.
Dabei stufte das Gericht den Angerufenen zunächst nicht als Verbraucher, sondern als sonstigen Marktteilnehmer ein und führt dazu in den Entscheidungsgründen aus:
„…Sonstige Marktteilnehmer sind nach § 2 I Nr. 3 UWG neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Darunter fallen Unternehmer als Adressaten einer Telefonwerbung, z.B. alle juristischen Personen des Privatrechts, sofern sie nicht die Eigenschaft eines Unternehmers i.S.d. § 2 Nr. 8 UWG haben. Werden die Vertreter solcher Organisationen in dieser Eigenschaft zu Werbezwecken angerufen, betrifft dies nicht ihre Privatsphäre, sondern die geschäftliche Sphäre (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 7 Rz 215). Der Handelsvertreter R.- O. ist in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Klägerin angerufen worden, dass es um private Belange gegangen wäre, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen…“
Den Anspruch nach § 7 II Nr.1 UWG wies das Gericht ab, da eine mutmaßliche Einwilligung in den Telefonanruf vorgelegen habe. Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Für den Anruf bei Herrn R.- O1 konnte Herr von C./die Beklagte sich auf eine mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen beziehen.
Diese ergab sich aus dem Gespräch mit Herrn R.- O1 auf der privaten Geburtstagsfeier von Frau E., Prokuristin der Klägerin, auf der aktuelle und ehemalige Mitarbeiter der Klägerin, zusammengekommen waren, und auch über Berufliches gesprochen hatten. Die Klägerin selbst hat in der Schilderung von Herrn R.- O1 eine Kurzbeschreibung des Gesprächs vorgelegt, in der über die berufliche Perspektive von Herrn von C., den Umstand, dass seine Familie noch immer in F. wohne, und die Äußerung von Herrn R.- O1, man sehe sich immer zweimal im Leben berichtet wird. Aufgrund dieses Gesprächs und wegen der Äußerung, man sehe sich immer zweimal im Leben, durfte Herr von C. davon ausgehen, dass Herr R.- O1 ein Interesse an einem Gespräch über die Beklagte haben würde….
Die mutmaßliche Einwilligung ist vorliegend auch nicht mit dem Einwurf von Herrn R.- O1, „dass es wenig sinnvoll sei, mir das zu erklären schließlich wäre ich vom System von P. überzeugt.“ entfallen…
Vorliegend hat der Angerufene nicht unmissverständlich sein Desinteresse oder seinen Unwillen an dem Gespräch kundgetan, vielmehr kann seine Äußerung auch als Unterhaltungsbeitrag verstanden werden. Zudem ergibt sich aus der Gesprächsdarstellung des Angerufenen auf Seite 5 der Klagschrift, dass dieser noch eine Weile zuhörte und erst dann mit der Begründung, einkaufen zu müssen, den Anrufer „abwürgte“. Dass Herr R.- O. geäußert hätte, nicht zum Thema der Beklagten oder beruflichen Themen oder nicht mit Herrn von C. telefonieren zu wollen, ist nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Angerufene sich offenbar auch nicht unzumutbar belästigt fühlte, da das Gespräch für ihn bedeutungslos war, „bis Frau E. noch einmal danach fragte.“ Und schließlich fand der Anruf im Anschluss eines (privaten) Gesprächs auf einer (privaten) Geburtstagsfeier statt, auf der sich Mitarbeiter der Klägerin und der Beklagten, zum Teil ehemalige Kollegen, miteinander unterhalten hatten…“