So das Gericht in seinem Urteil vom 27. August 2025 (Az.: 2-06 O 167/24) in einem Rechtsstreit, der aus Markenrechtsverletzungen auf einer Messe in Frankfurt am Main resultierten, die das beklagte Unternehmen mit Sitz in Frankreich begangen haben soll. Der Kläger hat seinen Sitz in Taiwan. Das Gericht sieht keine Zuständigkeit und führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:
„…Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus Art. 124, 125 UMV. Gemäß Art. 125 Abs. 5 UMV können die in Art. 124 UMV genannten Verfahren unter anderem auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Hiervon ausgenommen sind jedoch ausdrücklich „Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung einer Unionsmarke“. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 5 UMV sind daher negative Feststellungsklagen – wie hier – nicht (zusätzlich) am Handlungs- oder Erfolgsort möglich.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine internationale Zuständigkeit auch nicht aufgrund der Regelung des Art. 124 UMV bzw. im Zusammenspiel zwischen Art. 124, 125 UMV begründet. Nach Art. 124 lit. b) UMV sind die Unionsmarkengerichte grundsätzlich zuständig für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung. Diese Regelung sieht jedoch ausdrücklich die Ausnahme vor, dass die Zuständigkeit nur begründet wird, „falls das nationale Recht diese zulässt“. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass in Frankreich eine Klage auf Nichtverletzung nicht möglich sei. Damit greift Art. 125 Abs. 5 UMV auch in der Zusammenschau mit Art. 124 lit. b) UMV nicht (vgl. BeckOK UMV/Müller, 36. Ed. 15.2.2022, Art. 125 Rn. 29; Hildebrandt/Sosnitza/Hildebrandt, 2021, Art. 124 UMV Rn. 12, Art. 125 Rn. 37; BeckOK MarkenR/Gillert, 41. Ed. 1.4.2025, Art. 125 UMV Rn. 30)…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde.