So das Gericht in seinem Urteil vom 8.Mai 2025 (Az. C‑697/23) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts München I im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreits zwischen einer Versicherung und einer Online-Plattform, die Versicherungsvertragsabschlüsse vermittelt. Hintergrund des Rechtsstreits war die Bewertung der Darstellung von verschiedenen Versicherungstarifen auf der Online-Plattform, gegen die sich der Kläger wendet. Das Gericht sieht die EU-rechtlichen Vorgaben, die in das deutsche Recht durch § 6 UWG umgesetzt wurden, nicht als erfüllt an. In den Entscheidungsgründen wird unter anderem ausgeführt:
„…Nach alledem ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/114 dahin auszulegen ist, dass ein Online-Vergleichsdienst für Waren oder Dienstleistungen, der von einem Unternehmen bereitgestellt wird, das kein „Mitbewerber“ im Sinne dieser Bestimmung ist, d. h. die von ihm verglichenen Waren oder Dienstleistungen nicht selbst anbietet und folglich auf einem Markt für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen tätig ist, nicht unter den Begriff „vergleichende Werbung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. Das Gleiche gilt, wenn dieses Unternehmen als Vermittler auftritt und, ohne selbst auf dem Markt für diese Waren oder Dienstleistungen tätig zu sein, es Verbrauchern ermöglicht, Verträge mit Unternehmen abzuschließen, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen anbieten…“