So das Gericht in seinem Urteil vom 10. Juli 2025 (Az.: III ZR 59/24) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Dieser hatte in den Unterlagen zum Vertragsschluss, die an Kunden per Brief verschickt wurden, auf die AGB unter der Nennung eines Links und einer benannten URL verwiesen. Das Gericht sah in der laufenden Verwendung zunächst den Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB als eröffnet an. Bezogen auf die vorbenannte Handlung sah das Gericht eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 I BGB und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Klausel in der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht. Sie lässt jedwede Konkretisierung der Gestaltungsmöglichkeiten der Beklagten vermissen. Vor allem gewährt sie der Beklagten ein uneingeschränktes Änderungsrecht, das es dieser ermöglicht, die vereinbarten Vertragsbedingungen nach Vertragsschluss zum Nachteil ihrer Vertragspartner abzuändern, ohne hierfür an irgendwelche Voraussetzungen gebunden zu sein. Für die Vertragspartner der Beklagten ist weder vor noch nach Vertragsschluss vorhersehbar, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sie mit zusätzlichen Belastungen zu rechnen haben. Durch diese Unklarheit werden sie unangemessen benachteiligt, insbesondere, weil sie bei Vertragsschluss nicht beurteilen können, ob der Vertragsschluss für sie günstig ist (vgl. BeckOGK/Eckelt, BGB [1. Januar 2024], § 307 Rn. 125.1; Staudinger/Wendland, BGB [Neubearbeitung 2022], § 307 Rn. 175)…“
