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BGH: Unterlassungsklageverfahren aus UWG oder gewerblichen Schutzrechten kann auch im Falle der Insolvenz bei Durchführung der Eigenverwaltung durch Insolvenzschuldner als Aktivprozess wieder aufgenommen werden

So das Gericht unter anderem in seinem Urteil vom 31. Juli 2025 (Az.: I ZR 127/24) , mit dem es eigene Rechtsprechung bestätigte. Hintergrund des Rechtsstreits waren verschiedene Ansprüche des klagenden Unternehmens aus der Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für Möbelgriffe im Bereich von Einbauküchen. Nach Einleitung des Klageverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das klagende Unternehmen eröffnet und damit das Verfahren auch zum Ruhen gebracht. Eine Wiederaufnahme durch das klagende Unternehmen erfolgte dann später. Dem Grundsatz nach wäre dies möglich gewesen, wie der BGH nunmehr feststellte. Er führt unter anderem zur Begründung in den Entscheidungsgründen des Urteils aus:

„…(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für die Aufnahme des Passivprozesses, der einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch gegen den Insolvenzschuldner wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes zum Gegenstand hat, § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog (BGH, Urteil vom 18. März 2010 – I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 [juris Rn. 26 f.] – Modulgerüst II; zu einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 95a Abs. 3 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2014 – I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 [juris Rn. 21] = WRP 2015, 739 – Videospiel-Konsolen II). Ein solcher Unterlassungsanspruch betrifft zwar keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 3, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil die Unterlassungspflicht den Insolvenzverwalter persönlich trifft und er sie auch bei Masseunzulänglichkeit zu erfüllen hat. Auf die Aufnahme des Rechtsstreits ist jedoch § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog anzuwenden. Für die Aufnahme des als Passivprozess einzuordnenden Rechtsstreits über einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch besteht eine Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu schließen ist. Denn der Gegner des Insolvenzverwalters hat im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes ein schützenswertes Interesse daran, den Rechtsstreit unabhängig von der Entschließung des Insolvenzverwalters aufnehmen zu können (BGHZ 185, 11 [juris Rn. 28] – Modulgerüst II).

(b) Diese Grundsätze gelten entsprechend für Passivprozesse, in denen das Insolvenzgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung durch den Insolvenzschuldner anordnet. Danach konnte die Klägerin grundsätzlich hinsichtlich des Unterlassungsantrags wirksam gegenüber der Schuldnerin die Aufnahme des Rechtsstreits erklären…“

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