LG München I: Unklare Werbung mit Preisreduzierung eines Onlinehandelsunternehmens ist Verstoß gegen § 11 PAngV

Veröffentlicht von

So das Gericht in seinem Endurteil vom 14.Juili 2025 (Az.: 4 HK O 13950/24) bezogen auf verschiedene Werbungen mit Preisreduzierungen. Grundsätzlich stellt das Gericht fest, dass es zur Anwendung von § 11 PAngV kommt. Es führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Ob die tatbestandliche Voraussetzung der „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ erfüllt ist beurteilt sich nicht danach, ob tatsächlich eine Preisermäßigung stattgefunden hat, sondern ob die Werbung nach der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers den Eindruck einer solchen erweckt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass in der Werbung der bisherige Preis oder ein bestimmter Ermäßigungsfaktor genannt wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 1 ZR 159/97-Preisknaller).

Allerdings handelt es sich bei der Preisgegenüberstellung – insbesondere unter Verwendung durchgestrichener Referenzpreise – um ein typisches Mittel der Preissenkungswerbung, weshalb eine nicht ausdrücklich anderweitig erläuterte Streichpreiswerbung von einem Durchschnittsverbraucher regelmäßig als Bekanntgabe einer Preisermäßigung wahrgenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14 – durchgestrichener Preis II).

Etwas anderes gilt dann, wenn lediglich auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers Bezug genommen wird.

Es ist anhand der konkreten Gestaltung der Werbung zu beurteilen, ob sie sich nach der Verbraucherwahrnehmung als bloßer Fremd-Preisvergleich oder als eine Bekanntgabe einer Eigen-Preisermäßigung bzw. einer Kombination von beiden darstellt…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde.