Dieses hatte unter anderem im Rahmen einer Preiswerbung ein Joghurt-Produkt mit einer Preisgegenüberstellung geworben und zugleich auch eine Preisreduktion angegeben. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. mahnte dies ab. Das Gericht in seinem Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 16. Juli 2025 (Az.: 84 O 92/24) eine Irreführung und führt unter anderem zur Begründung aus:
„…Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts bereits nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es sich (nur) um die Gegenüberstellung zu einer unverbindlichen Preisempfehlung handelt. Sie hat darüber hinaus auch noch suggeriert, dass hier sogar eine Preisreduktion stattgefunden habe. Die beanstandete Werbung ist so angelegt, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher dem Irrtum unterliegen kann, die Beklagte habe ihren Verkaufspreis für das Produkt gesenkt. Dieser Eindruck wird insbesondere durch den gestrichenen Preis im Zusammenspiel mit der Prozentzahl, vor die ein Minuszeichen gesetzt wird, hervorgerufen. Hierdurch kann für den situationsbedingt aufmerksamen Leser der Werbung in erster Linie so verstanden werden, dass hier ein reduzierter Preis angeboten wird, ohne dass man der Erwähnung des „UVP“ eine Bedeutung beimisst. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Verbraucher nicht hinreichend deutlich, dass lediglich eine Abweichung zum UVP transparent gemacht werde und zudem auch noch, dass damit nicht unbedingt eine Preisermäßigung der eigenen Verkaufspreise verbunden sei. Denn bei einem durchgestrichenen Preis geht der Verbraucher in der Regel davon aus, dass es sich hierbei um einen Preis handelt, den der Händler vor einer Preisermäßigung von seinen Kunden verlangt hat (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12. Dezember 2022 – 3 W 38/22 –, juris). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Ankündigung „-58%“ drucktechnisch als Blickfang konzipiert ist, während die Kennzeichnung „UVP“ nur relativ klein gedruckt darunter zu lesen ist…“
Hinweis des Autors:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist beim OLG Köln unter dem Az.: 6 U 92/25 anhängig