So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 8.Mai 2025 (Az.: 5 U 85/22) in einem Rechtstreit eines Unternehmens mit einem ehemaligen Gesellschafter entschieden. Unter anderem waren dort Ansprüche auf Unterlassung geltend gemacht worden, die sich auf verschiedene grafische Leistungen des Klägers und deren Ergebnis bezogen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die in den Klageanträgen zu lit. a. bis d. aufgeführten Arbeitsergebnisse (Anlagen K 29 bis K 32, Anlagenband I) sind Logos in der Art einfacher Werbe- und Gebrauchsgrafiken, die unabhängig davon, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, es liege nur eine kosmetische Überarbeitung der zuvor von der Beklagten verwendeten Logos vor, die für einen Urheberrechtsschutz maßgebliche „Gestaltungshöhe“ nicht erreichen, da sie im Wesentlichen aus dem (für die Beklagte geschützten) Namen „triple S“ und zwei die Buchstaben unterlegenden, sie überdeckenden Vierecken bzw. aus dem (ebenfalls für die Beklagte geschützten) zweifarbigen Schriftzug „X2X softwareroboter“ oder dem ebenfalls zweifarbigen Schriftzug „RAMI4genius“ bestehen, die für sich genommen keine originellen oder gar künstlerischen Gestaltungsmerkmale aufweisen.
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Logos auf besonderen Leistungen beruhen, die die Grafiken über das normale handwerkliche Können hinausheben, und dass ihre Gestaltung eine Kunstfertigkeit verlangt, die nicht jedem gegeben ist, der am Computer vergleichbare Logos aus vorgegebenen Schriftzügen erstellen möchte (vgl. zu den Anforderungen OLG Hamm, Urteil vom 24.8.2004 – 4 U 51/04, juris, Rn. 22). Auch aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ergibt sich nichts Konkretes zur Schöpfungshöhe dieser Grafiken. Insbesondere wird im Schriftsatz des Klägers vom 10.4.2022 (Bl. 303 ff. d. A.) zwar umfassend dargelegt, woraus sich ergibt, dass tatsächlich er und nicht der Geschäftsführer der Beklagten oder ein Dritter Urheber der Logos und Graphiken ist, und dass für die Gestaltung „hochwertige lizenzierte Schriften“ verwendet worden seien. Damit ist eine hinreichende Schöpfungshöhe indes nicht dargelegt.
Entsprechendes gilt auch für die im Klageantrag zu lit. e. erwähnte digitale Vorlage für Geschäftspapier (Anlage K 33), die lediglich aus dem im Antrag zu lit. a. genannten Logo „triple-s“ und dem am Seitenrand verlaufenden Schriftzug „EFFEKTIV OPTIMIEREN“ besteht, und für die im Klageantrag zu lit. f. genannten gedruckten Visitenkarten (Anlage K 34), die neben demselben Logo wiederum den Schriftzug „EFFEKTIV OPTIMIEREN“, eine Internetadresse, einen QR-Code sowie den Namen und die Kontaktdaten des Geschäftsführers der Beklagten aufweisen.
Bei den in den Klageanträgen zu lit. r. und s. genannten Graphiken, die nach der Beschreibung des Klägers beim Start von Anwendungen der Software X2X bzw. bei deren Installation angezeigt werden (Anlagen K 34 und K 35), handelt es sich um Varianten der in den Anträgen zu lit. b. und c. genannten Logos, denen jeweils ein blauer, den Buchstaben „X“ aufgreifender Hintergrund beigefügt worden ist. Auch in Bezug auf diese Graphiken ist ein über das normale handwerkliche Können des Anwenders eines Graphikprogramms hinausgehendes gestalterisches Element und damit ein Erreichen der für einen urheberrechtlichen Schutz erforderlichen Gestaltungshöhe vom Kläger nicht begründet worden und auch sonst nicht ersichtlich. Nichts anderes gilt für die im Klageantrag zu lit. s. genannten quadratischen Icons, bei denen dem Logo „X2X“ – in unterschiedlicher Farbgebung – lediglich jeweils ein oder zwei Pfeilsymbole beifügt worden sind…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung die zugelassene Revision zum BGH eingelegt wurde.