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LG Frankfurt a.M.: Äußerung auf Messestand eines Mitarbeitenden zu Gerichtsentscheidung in Patentstreitverfahren ohne Hinweis auf eingelegtes Rechtsmittel und damit fehlende Rechtkraft ist wettbewerbswidrig nach § 4 Nr.1 UWG

So das Gericht in einem konkreten Sachverhalt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil vom 19. März 2025 (Az.: 2-06 O 435/24). Ein Mitarbeiter des beklagten Unternehmens hatte an einem Messetand gegenüber einem Dritten zu einem Patentrechtsstreit folgende Aussage getätigt:

„Yes, because they copy everything from us. We just won a case in court in July about this [polishing] medium. We sued them. And we are going to do the same with the other [polishing] media.”

Tatsächlich ist der benannte Rechtsstreit, auf den mit der Aussage Bezug genommen wurde, nicht beendet, da Berufung gegen die landgerichtliche Entscheidung eingelegt wurde und daher die Rechtskraft fehlte. Das Gericht sah in der Aussage einen Verstoß gegen § 4 Nr.1 UWG und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Versendung eines nicht rechtskräftigen Patentverletzungsurteils oder ein Bericht darüber an die gewerblichen Abnehmer des Mitbewerbers ist dann herabsetzend, wenn das Schreiben den Eindruck vermittelt, das Urteil sei rechtskräftig (BGH, GRUR 1995, 424 (426) – Abnehmerverwarnung; OLG Düsseldorf, InstGE 11, 267; OLG Hamburg, WRP 2020, 915 Rn. 41). Ein Patentinhaber, der seinen rechtlichen Standpunkt durch die Mitteilung eines nicht rechtskräftigen Urteils untermauert, verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn er nicht deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Entscheidung einem Rechtsmittel unterliegt (BGH, GRUR 1995, 424 (426) – Abnehmerverwarnung; RG, MuW 1926/27, 293, 294; BGH, GRUR 1943, 181).

b. Nach diesen Maßstäben stellte die Aussage des Mitarbeiters der Beklagten auf dem Messestand eine sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung der Klägerin dar und war mithin herabsetzend im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG….

Die angegriffene Äußerung ist in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze auch als unzulässig anzusehen.

Vorliegend wurde zwar, anders als in der oben zitierten Rechtsprechung, kein Urteil versendet, jedoch ist die Aussage des Mitarbeiters dem gleichzusetzen. Eine Tatsache verbreitet, wer eine fremde Tatsachenbehauptung weitergibt, also Dritten die Möglichkeit verschafft, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (BGH, GRUR 1995, 427, 428 – Schwarze Liste; OLG Hamburg, GRUR-RR 2017, 148 Rn. 35). Dies hat vorliegend stattgefunden. Die Äußerung war auch objektiv geeignet, den Ruf der Klägerin zu schädigen. Durch die Aussage „We just won a case in court in July about this [polishing] medium. We sued them“ ohne zusätzlichen Hinweis auf das noch anhängige Berufungsverfahren wird wahrheitswidrig der Eindruck vermittelt, das Urteil sei rechtskräftig und eine Patentverletzung durch die Klägerin sei gerichtlich festgestellt worden…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist.

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