So das Gericht mit Urteil vom 27. März 2025 (Az.: I ZR 186/17). In dem Verfahren gegen den Betreiber einer Social Media Plattform war unter anderem streitig, ob über eine Anspruchsberechtigung besteht. Dazu hatte der BGH auch an den EuGH in dieser Sache ein Vorabentscheidungsersuchen gerichtet. IZur Begründung führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Vorliegend sind sowohl die Anforderungen an den persönlichen Anwendungsbereich als auch die den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 80 Abs. 2 DSGVO betreffenden Voraussetzungen erfüllt.
(1) Die dem Kläger durch § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG eingeräumte Klagebefugnis fällt in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 80 Abs. 2 DSGVO. Der Kläger erfüllt als Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen die in Art. 80 Abs. 1 DSGVO an die Klagebefugnis einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu stellenden Anforderungen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 65 f. und 79] – Meta Platforms Ireland; GRUR 2024, 1357 [juris Rn. 41] – Meta Platforms Ireland [Verbandsklage]; BGH, GRUR 2023, 193 [juris Rn. 16] – App-Zentrum II).
(2) Mit der Klage wird außerdem die Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person im Sinne des Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht. Insoweit ist unschädlich, dass der Kläger seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 7] – App-Zentrum I; GRUR 2023, 193 [juris Rn. 18] – App-Zentrum II; EuGH,GRUR 2022, 920 [juris Rn. 36] – Meta Platforms Ireland), sondern Gegenstand des Klagebegehrens allein die abstrakte Überprüfung der Präsentation des App-Zentrums durch die Beklagte am objektivrechtlichen Maßstab des Datenschutzrechts ist…“