So unter anderem das Gericht in einem Leitsatz der Entscheidung vom 5. Juni 2025 (Az.: 29 W (pat) 24/18) in einem Nichtigkeitsverfahren zu einer Farbmarke, die zugunsten eines Unternehmens aus dem Baumarktsektor eingetragen war. Das Gericht führt unter anderem aus:
„…Eine Verkehrsdurchsetzung i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG zu Gunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke kann – unter Würdigung der von den Beteiligten eingereichten weiteren Gutachten, der vorgetragenen Gesamtumstände zu den sogenannten Chiemsee-Kriterien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme – des Weiteren nicht für den gem. § 158 Abs. 8 S. 2 MarkenG i. V. m. § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG a. F. maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschungsanträge, also den Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 57 – Sparkassen-Rot), mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Insbesondere ist das weitere von der Beschwerdeführerin eingereichte P…-Gutachten 2020 für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausreichend. Denn die ganz erheblich abweichenden Umfrageergebnisse des von der Beschwerdegegnerin zu 1 eingereichten I…-Gutachtens 2021 können auch durch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel dieses Gutachtens nicht erklärt werden…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt wurde.