So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 10.April 2025 (Az.: 5 U 99/23). In dem Gerichtsverfahren wurden durch den Kläger verschiedene Ansprüche geltend gemacht, unter anderem ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Das Gericht verneinte den Anspruch. Das Gericht wendet dabei die Rechtsprechung des BGH und führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:
„…Ein Kontrollverlust liegt nicht vor.
Der Scraping-Vorfall bei der Beklagten als solcher steht zwar ebenso fest wie die anschließende Veröffentlichung der abgegriffenen Daten und deren Verfügbarkeit im Internet. Die klägerische Partei hat bereits erstinstanzlich den Inhalt des von den Scrapern geleakten, auf sie bezogenen Datensatzes in Form eines wörtlichen Zitats wiedergegeben und geltend gemacht, es handele sich um ihre Telefonnummer, Name, Facebook-ID, Land und Geschlecht.
Zum Kontrollverlust hat die klägerische Partei angegeben, diese Daten und insbesondere ihre Telefonnummer stets bewusst und zielgerichtet weiterzugeben und diese nicht wahl- und grundlos der Öffentlichkeit, wie etwa im Internet, zugänglich zu machen.
Insofern hat ihre Anhörung vor dem Senat ergeben, dass die klägerische Partei in vielerlei Form im Internet unterwegs war und ist, dazu auch, dass ihre Mobiltelefonnummer in Zusammenhang mit ihrem Namen (hierum geht es im Wesentlichen) bereits zuvor derart öffentlich gewesen ist, dass bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall von einem Verlust der Kontrolle hierüber auszugehen ist.
Die klägerische Partei hat insofern angegeben, auf diversen Social-Media-Plattformen angemeldet zu sein, nämlich neben Facebook auch etwa bei Instagram, und auch Messengerdienste wie WhatsApp zu nutzen. Sie hat zwar deutlich gemacht, darauf zu achten, möglichst wenig Daten öffentlich werden zu lassen und vor allem ihre Telefonnummer gegenüber dem jeweiligen Dienst nur anzugeben, wenn dies notwendig sei.
Im beruflichen Verkehr nutze sie die hier betroffene private Telefonnummer indes ebenfalls. Vor allem ist die streitgegenständliche Nummer unstreitig zusammen mit dem Namen der klägerischen Partei unter „www.klahn.net“ für jeden öffentlich im Internet einsehbar. Die Telefonnummer hatte und hat die klägerische Partei mithin freiwillig für jeden sichtbar zusammen mit seinem Namen und seiner E-Mail-Adresse ins Internet gestellt.
Der Senat ist von der Richtigkeit dieser Angaben überzeugt. Die klägerische Partei hat sich freimütig und offen zu ihrem Verhalten in der digitalen Welt geäußert. Gründe, an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, sind nicht ersichtlich.
Ein Kontrollverlust ist damit durch den streitgegenständlichen Vorfall nicht mehr eingetreten, da die klägerische Partei die Kontrolle über ihre Daten bereits zuvor bewusst der Öffentlichkeit preisgegeben hatte, sodass sie jeder im Internet finden konnte. Auch hat sie ihre (Mobil-) Telefonnummer nach Bekanntwerden des streitgegenständlichen Vorfalls keinesfalls geändert, sondern sie weiter öffentlich dienstlich wie privat benutzt. Dazu hat sie die Einstellungen bei der Plattform der Beklagten nicht geändert…“