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OLG Frankfurt a.M.: Bietet Online-Agentur die Löschung von Online-Bewertungen unter der Verwendung von individualisierten Anschreiben an, ist dies wegen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz auch ein Verstoß gegen das UWG

So das Gericht in seinem Urteil vom 7. November 2024 (Az.: 6 U 90/24) in einem Rechtsstreit zwischen einer Online-Agentur, die unstreitig nicht zur Rechtsberatung berechtigt ist, und einem Rechtsanwalt, in dem die Online-Agentur im Rahmen einer sog. Negativen Feststellungsklage die fehlende Berechtigung von geltend gemachten Ansprüchen feststellen lassen wollte. Dies klappte nicht, da das Gericht den geltend gemachten Anspruch aus § 3a UWG wegen des Angebotes bejahte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Jedenfalls ein erheblicher Teil der angesprochenen Kunden kann dem aber nicht hinreichend deutlich die Information entnehmen, dass unabhängig vom Grund der Beanstandung stets nur mit einem Standardschreiben geltend gemacht wird, es lasse sich kein Anknüpfungspunkt für die Bewertung feststellen (siehe hingegen z.B. LG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2024 – 35 O 53/24 KfH, Anlage K8, Seite 15). Ein solches Verständnis ist vor dem Hintergrund der vorhergehenden Erläuterungen aus Adressatensicht fernliegend. Gegen ein solches Verständnis spricht auch der nachfolgende Hinweis, das Portal untersuche die Bewertungen und entferne sie nach eigenem Ermessen, dieser Vorgang dauere im Regelfall je nach Portal zwischen zwei und vier Wochen. Auch dies deutet aus Sicht des verständigen Durchschnittsadressaten auf eine individuelle Überprüfung jeder einzelnen Negativbewertung hin.

Zwar hat die Klägerin, wie oben wiedergegeben wurde, in dem sich anschließenden, rot umrandeten Kästchen darauf hingewiesen, den Inhalt der Bewertung nicht zu prüfen und keine Rechtsdienstleistung bzw. -bewertung anzubieten, ergänzt um den Hinweis: „Das Bewertungsportal wird darum gebeten die Echtheit der Bewertung/en zu überprüfen“. Dieser Hinweis (wohl in kleinerer Schrift) ist aber nicht geeignet, der Annahme einer Werbung mit einer unerlaubten Rechtsdienstleistung entgegenzuwirken. Die Folgehinweise in Anlage K1, das Bewertungsportal leite sodann das Prüfungsverfahren ein und entscheide „im eigenen Ermessen über die Löschung einer Bewertung“ sowie in ca. 80-90% führe der Vorgang zu einer Löschung der Bewertungen, haben vielmehr die Annahme einer konkreten Einzelfallprüfung gestützt. Mangels eines ausreichend konkreten Hinweises auf den Umstand, dass die Klägerin die Bewertungen einzig und allein mit der (ggf. unzutreffenden) Behauptung eines nicht feststellbaren Anknüpfungspunktes weiterleitet, hat der angesprochene Verkehr keinen Anlass zu der Annahme, die Klägerin löse nur einen Prüfungsvorgang zu einem angeblich nicht feststellbaren Kunden- bzw. Geschäftskontakt aus, unabhängig davon, ob diese Behauptung zutrifft. Den Verweis auf die Überprüfung der „Echtheit“ der Bewertung hat jedenfalls ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs im Gesamtzusammenhang im Sinne der Überprüfung einer tatsächlich zutreffenden bzw. der Sache nach gerechtfertigten Bewertung verstehen können. Dies gilt selbst für juristisch vorgebildete Adressaten, nicht zuletzt, weil es keine „unechten“ Bewertungen gibt. Das Landgericht ist insoweit zu Recht von einer so nicht nachvollziehbaren Erläuterung ausgegangen (siehe dagegen u.a. die Entscheidungen in Anlagen K8 und K9)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West