Preisschild

LG Düsseldorf: Bei Werbung eines aktuellen Verkaufspreises in einer Preisgegenüberstellung mit einer durchgestrichen UVP muss auch der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenz angegeben werden

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Dies so das Gericht in seinem Urteil vom 4. April 2025 (Az.: 38 O 284/24), weil es sich um einen Preisermäßigung nach § 11 I PAngV. Hintergrund ist ein Rechtstreit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. mit einem Lebensmitteldiscounter, der Produkte mit einer Preisgegenüberstellung des aktuellen Verkaufspreises mit einer UVP, die höher war, beworben hatte, ohne auch den niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenz anzugeben. Dies setzt die benannte Vorschrift aber voraus.

Das Gericht führt zur Begründung unter anderem aus:

„…Selbst wenn der Zusatz bemerkt wird, ergibt sich aus ihm nicht mit hinreichender Klarheit, dass es sich bei der Bewerbung des Energy Drinks nur um einen reinen UVP-Vergleich handelt und nicht (zugleich) eine Preissenkung angekündigt wird. Das werbliche Umfeld spricht – wie festgestellt – für letzteres. Auf S. 10 des Prospekts werden nicht nachrichtlich Preise gegenübergestellt, sondern es wird mit Gestaltungsmitteln gearbeitet, die typische Bestandteile von Preissenkungswerbung sind.

Zwar bleiben, wenn die Angabe „UVP“ bemerkt wird, Fragen offen. Dies zu erkennen, setzt jedoch den Eintritt in eine analytische Betrachtung voraus, die anzustellen der Verbraucher bei Durchsicht des Prospekts keinen Anlass hat. Von daher wird er, so er die Angabe „UVP“ bemerkt, ihr letztlich angesichts der Einbettung der Bewerbung des Energydrinks in die insgesamt als Preissenkungswerbung aufgemachte Prospektseite keine Bedeutung beimessen.

(c)  Sollte ein Verbraucher gleichwohl in weitergehende Überlegungen zu dem Zusatz „UVP“ eintreten, ist nicht zu erwarten, dass er zu einem Verständnis dahingehend gelangt, bezogen auf die Energy Drinks liege eine bloße Preisvergleichswerbung und nicht zugleich eine Preissenkungswerbung vor.

So ist der Bewerbung des Energy Drinks nicht zu entnehmen, ob der durchgestrichene Preis ausschließlich die UVP bezeichnen soll oder zugleich den von der Unternehmensgruppe der Beklagten vor Beginn der Aktion geforderten Eigenpreis. Der Umstand, dass der klein geschriebene Preis durchgestrichen ist, signalisiert dem Verbraucher auf den ersten Blick, dass dieser Preis früher galt, jetzt aber nicht mehr. Von daher läge es, wenn ein Verkäufer schlicht seinen Eigenpreis einer UVP gegenüberstellen möchte, nahe, die UVP nicht durchzustreichen (zu einem solchen Fall vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. November 2003 – I ZR 94/01 – Mondpreise?), denn diese muss ja – soll der Werbevergleich mit ihr zulässig sein (zu den Voraussetzungen einer wettbewerbsrechtlich zulässigen Bezugnahme auf eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. März 2016 – I ZR 110/15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon [unter II 3 b bb und dd]; Urteil vom 27. November 2003 – I ZR 94/01 – Mondpreise? [unter II 1]; Urteil vom 14. November 2002 – I ZR 137/00 – Preisempfehlung für Sondermodelle [unter II 1 a]; s.a. Urteil vom 7. Dezember 2006 – I ZR 271/03 – UVP [unter II 2 und II 3 c]) – noch gültig sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht fernliegend, die Angabe „UVP1.29“ in Verbindung mit der Angabe einer prozentualen Reduzierung dahin zu verstehen, dass sich sowohl die UVP als auch der zuvor geforderte Eigenpreis auf € 1,29 belaufen.

Geht der Verbraucher demgegenüber nicht davon aus, die UVP sei mit dem vorher geltenden Eigenpreis identisch, steht damit nicht zugleich fest, dass mit der Bewerbung des Energy Drinks keine Preisermäßigung bekannt gegeben wird. Dann nämlich wäre nicht erklärlich, weshalb die Bewerbung des Energy Drinks in das Umfeld einer Preisnachlasswerbung eingebettet ist. Deshalb hätte ein Verbraucher, der die Angabe „UVP1.29“ dahin versteht, dass mit € 1,29 ausschließlich die UVP angegeben werde, keinen Anlass anzunehmen, der (Eigen‑)Preis für dieses Produkt sei nicht abgesenkt worden. Für den Verbraucher bleibt lediglich offen, auf welchen Betrag sich der von der Unternehmensgruppe der Beklagten vor Beginn der Aktion geforderte Eigenpreis belief.

Von daher führen die sich bei einer tiefergehenden analytischen Betrachtung der Werbung ergebenden Unklarheiten nicht dazu, dass der Verbraucher die Werbung nicht als Preissenkungswerbung wahrnimmt. Sie haben allenfalls zur Folge, dass sich der Verbraucher nicht in der Lage sieht, sich anhand der Werbung über das Ausmaß der angekündigten Preisermäßigung eine präzise Vorstellung bilden zu können…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Berufung eingelegt wurde.