So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 10. April 2025 (Az.: I ZR 80/24), in dem der Hintergrund des Rechtsstreits Ansprüche wegen des Leistungsschutzrechtes aus § 4 Nr.3 UWG waren.
Das Gericht sieht hier insbesondere dann, wenn der Anspruch auf Basis von § 13 III UWG geltend gemacht wird, dessen Voraussetzungen einer höheren Forderung als der Forderung aus der Abmahnung in einem Gerichtsverfahren entgegenstehend. Es führt zur Begründung unter anderem aus:
„…Nach § 13 Abs. 3 UWG kann der Abmahnende, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift entspricht, vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Gemäß § 13 Abs. 2 UWG muss in der Abmahnung klar und verständlich angegeben werden: (Nr. 1) Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters, (Nr. 2) die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 2, (Nr. 3) ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, (Nr. 4) die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, (Nr. 5) in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist…Es ist ohne Bedeutung, dass die Klägerin im Rechtsstreit erläutert hat, die nunmehr geltend gemachten Abmahnkosten von 4.273,41 € errechneten sich aus einem Gegenstandswert von 300.000 € und umfassten eine 1,3-fache Geschäftsgebühr, eine Auslagenpauschale sowie Umsatzsteuer. Werden die in § 13 Abs. 2 UWG aufgezählten Informationen vom Abmahnenden nachgereicht, kann dies den Ersatzanspruch nach § 13 Abs. 3 UWG allenfalls dann nachträglich entstehen lassen, wenn dem Abgemahnten noch keine Aufwendungen für die Rechtsberatung oder Rechtsverteidigung entstanden sind und er deshalb keinen Anspruch aus § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 UWG auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hat, die für seine Rechtsverteidigung gegen die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entsprechende Abmahnung angefallen sind. Werden die Informationen erst in einem Gerichtsverfahren nachgereicht, sind die Aufwendungen für die Rechtsverteidigung jedoch regelmäßig bereits entstanden (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, BT-Drucks. 19/12084, S. 33; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen aaO § 13 Rn. 93a; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 13 Rn. 59; vgl. auch OLG Karlsruhe, WRP 2024, 368 [juris Rn. 96]). Im Streitfall hat die Klägerin die Berechnung der gerichtlich geltend gemachten Abmahnkosten erst erläutert, nachdem sich die Beklagten zu 1 und zu 2 im Verfahren der einstweiligen Verfügung verteidigt hatten…“