So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 27. März 205 (Az.: I ZR 65/22) im Anschluss an in gleicher Sache im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens ergangene Urteil des EuGH vom 23. Januar 2025, Az.: C-518/23. In dem Rechtsstreit selbst, der zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. geführt wurde, war die Tarifbewerbung des Energieversorgungsunternehmens streitig. Hinsichtlich der Frage, welche Informationen dazu wesentlich sind im Sinne des § 5 I 3 UWG setzt das Gericht die Rechtsprechung des EuGH. Dazu führt es in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Zur Begründung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG dem Gewerbetreibenden nicht vorschreibt, wie er den Verbraucher über die Modalitäten der Preisberechnung zu informieren hat. Zudem ist der Gewerbetreibende aufgrund der Beschaffenheit des betreffenden Produkts und insbesondere der Bedingungen der Herstellung, Lieferung oder auch Endverwendung dieses Produkts möglicherweise nicht in der Lage, sämtliche Bestandteile des Endpreises im Voraus genau zu bestimmen, so dass er dem Verbraucher die Berechnungsweise dieses Preises nicht in einer Weise mitteilen kann, dass die interessierte Person die Berechnung selbst vornehmen könnte. Daher kann nicht verlangt werden, dass die Information über die Art der Preisberechnung so umfänglich zu sein hat, dass der Verbraucher in der Lage sein muss, auf der Grundlage dieser Information den Preis selbst zu berechnen und so zu einem endgültigen bezifferten Ergebnis zu gelangen. Somit kann eine Information über die Art der Preisberechnung im Sinn von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c dieser Richtlinie zum Beispiel in Form einer Spanne zwischen verschiedenen Prozentsätzen, eines genauen Prozentsatzes, dessen Anwendung jedoch an Bedingungen geknüpft ist, oder eines im Voraus festgelegten Prozentsatzes, der aber mit dem Hinweis verbunden wird, dass seine Höhe im Lauf der Zeit aufgrund variabler Faktoren, die außerhalb des Einflussbereichs des Gewerbetreibenden liegen, variieren kann, erfolgen (vgl. EuGH, WRP 2025, 304 [juris Rn. 37 bis 39 und 41] – NEW Niederrhein Energie und Wasser)…
Zweitens hat der Gerichtshof angenommen, dass der Umfang der Information über die Art der Preisberechnung, die ein Gewerbetreibender im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf zu kommunizieren hat, insbesondere anhand der tatsächlichen Umstände dieser Aufforderung zum Kauf und anhand des Kommunikationsmediums zu beurteilen ist. Dies hat er zum einen aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG entnommen, nach dem der irreführende Charakter einer Geschäftspraxis im konkreten Fall insbesondere unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums zu beurteilen ist, und zum anderen aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG, nach dem bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums sowie die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, berücksichtigt werden (vgl. EuGH, WRP 2025, 304 [juris Rn. 45 f.] – NEW Niederrhein Energie und Wasser). Hierin fügt sich die bisherige Rechtsprechung des Senats ein, nach der das Vorenthalten einer Information voraussetzt, dass die Information zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehört oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann (vgl. BGH, GRUR 2023, 1311 [juris Rn. 42] – Doppeltarifzähler I, mwN; zu § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 [juris Rn. 27] = WRP 2016, 1221 – LGA tested; Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 [juris Rn. 27] = WRP 2017, 1081 – Komplettküchen; Urteil vom 5. Oktober 2017 – I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 [juris Rn. 32] = WRP 2018, 420 – Energieausweis)…“
