LG Magdeburg: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach SCHUFA-Mitteilung im Zusammenhang mit Telekommunikationsvertrag, da Rechtsgrundlage in Datenweitergabe in Form des berechtigten Intereses vorlag

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So das Gericht mit Urteil vom 27. März 2025 (Az.: 10 O 67/24) in einem Rechtsstreit, in dem neben weiteren Ansprüchen unter anderem ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art.28 DSGVO geltend gemacht worden war. Das Gericht lehnt den geltend gemachten Anspruch ab und begründet dies damit, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 I lit.f) DSGVO zu Recht erfolgt sei. Es führt in der Begründung der Entscheidung aus:

„…Das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsbekämpfung rechtfertigt die Übermittlung der Positivdaten (so auch Paal, NJW 2024, 1689 Rn. 13). Dieser Gesichtspunkt wird im Erwägungsgrund 47 zu Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO ausdrücklich angesprochen und taucht in der Stellungnahme der Datenschutzkonferenz des Bundes und der Bundesländer von 22.09.2021 nicht auf und unterscheidet diesen Fall von entsprechenden Meldungen von Energieversorgern, wo dieser Fall so nicht auftreten kann und allein das Heraussuchen von „Vertragshoppern“ das Ziel sein kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2024 – I-20 U 51/24 –, Rn. 72, juris).

Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass in den Fällen, in denen potentielle Kunden in kurzer Zeit unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschließen, auf die Absicht des Kunden geschlossen werden kann, an die teure Hardware zu gelangen, und dass die Auskunfteien dazu nähere Bewertungsmethoden entwickelt haben. Dieses Interesse übersteigt das Interesse der Kunden, dass die Tatsache eines Vertragsschlusses über Mobilfunkverträge nicht weitergegeben werden soll.

Das Interesse der Kunden an einer Geheimhaltung überwiegt nicht. Die Übermittlung der genannten Positivdaten von Mobilfunkverträgen an Auskunfteien hat lediglich geringfügige Auswirkungen. Bei dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages handelt es sich heutzutage um ein gewöhnliches Verhalten, dass keinerlei Schlussfolgerungen auf persönliche Vorlieben oder Ähnliches zulässt. Bei einer Beschränkung hierauf kann eine großflächige Überwachung des Konsumverhaltens von Kunden nicht erreicht werden (LG Mainz Urt. v. 13.2.2025 – 6 O 5/24, GRUR-RS 2025, 3281 Rn. 25, 26, beck-online)…“