LG Hamburg: Von einem Datenschutzverstoß betroffene ehemalige Arbeitnehmer haben Anspruch auf Akteneinsicht nach §§ 406e I,III StPO in Akte eines datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahrens, da berechtigtes Interesse an Verfolgung eigener zivilrechtlicher Ansprüche überwiegt

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Und zwar dem Interesse des von dem Bußgeldverfahrens betroffenen ehemaligen Arbeitgebers, der die Aktenzeichsicht mittels Gerichtsverfahren verhindern wollte. Der Rechtsstreit betrifft den Komplex der Verhängung eines Bußgeldes von 35,3 Mio. EUR gegen ein Unternehmen aus dem Bereich Bekleidungsverkauf und dabei entstandene Verstöße gegen den Beschäftigtendatenschutz.

Das Gericht sah aber hier die berechtigten Interessen als überwiegend an und führt unter anderem in seinem Beschluss vom 4.März 2025 (Az.:  625 Qs 6/25 OWi) zur Begründung aus:

„…Nach alledem überwiegen die für sich genommen berechtigten und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen H. H. & M. G. AB nicht das Interesse der auskunftssuchenden Antragsteller.

Aufgrund des Umstands, dass es sich bei den auskunftssuchenden Antragstellern um Verletzte des mit dem Bußgeldbescheid vom 30. September 2020 geahndeten Datenschutzverstoß und nicht unbeteiligte Dritte handelt, sind an die geltend gemachten Interessen der Betroffenen höhere Anforderungen zu stellen.

Dem gegenüber steht, dass die Eingriffe in die Rechte der Betroffenen H. H. & M. G. AB mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Veröffentlichung der Dokumente oder Weitergabe an Unbefugte Dritte weit weniger einschneidend sind als in den Fällen, über welche die Kammer im Jahr 2021 zu befinden hatte.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der H.BfDI mit dem Bußgeldbescheid vom 30. September 2020 und dem Schreiben von O. C. an den H. Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit vom 21. August 2020, soweit es Ausführungen zum Mitarbeiter-Entschädigungskonzept enthält, seinerseits nur Einsicht in Teile der begehrten Dokumente und damit nur Teile der gesamten Bußgeldakte gewährt hat. Insoweit ist auch durch den H.BfDI schon ein Interessenausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Betroffenen und der auskunftssuchenden Antragsteller erfolgt…“