So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 20. November 2024 (Az.: 5 W 144/24) in Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach dem Anerkenntnis von Klageansprüchen in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit. Für das Gericht war die Abmahnung so ausreichend, dass der Beklagt Anlass zur Klage gegeben hatte. Es führt zur Begründung in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Der Kläger hat im Schreiben vom 18.01.2024 angegeben, dass die angegriffenen Verlautbarungen im Internetauftritt der Beklagten unter „XXXXX.de“ zu finden sind. Er hat ferner angegeben, welche – wörtlich wiedergegebenen – Verlautbarungen er angreift. Ferner hat er gesagt, wo genau im Internetauftritt sie zu finden sind, nämlich zum einen unter der Überschrift: „Das sagen unsere Tierärzte“, zum anderen „auf die Frage an Ihre XXXXX Mobile Tierarztpraxis vom 17. Mai, wonach `die Fellnase nicht ganz ohne Zecken´ sei“, zum Dritten „in der weiteren an Ihre „XXXXX Mobile Tierarztpraxis am 28. November 2023 gerichteten Anfrage, nach welcher die `Wirkung gegen Zecken in den Sommermonaten nicht ausreichend´ gewesen sei“ und zum Vierten „in einer Art FAQ“.
Damit hat der Kläger hinreichende Angaben gemacht. Die Beklagte wusste, was für den Kläger Stein des Anstoßes ist. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf ihre Einwendung stützen, der Kläger habe ihr vorprozessual nicht in ausreichendem Umfang Nachweise bereitgestellt, die es ihr ermöglicht hätten, die ihr vorgeworfenen Verstöße zu überprüfen. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, wie weit die „Belegpflicht“ eines Klägers – gerade auch vor dem Hintergrund der generellen Darlegungs- und Beweislast des Beklagten für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO – geht. Jedenfalls im vorliegenden Fall war es der Beklagten vor dem Hintergrund der im vorigen Absatz genannten Angaben des Klägers unschwer möglich, in ihrem eigenen Internetauftritt nachzuprüfen, ob die Vorwürfe des Klägers in tatsächlicher Hinsicht zutrafen. Insbesondere kann die Beklagte nicht damit gehört werden, der Kläger hätte ihr bereits vorprozessual die sodann im Rechtsstreit eingereichten Screenshots der Anlage K 11 vorlegen müssen. Diesen ist im Hinblick auf die klägerseits angegriffenen Angaben der Beklagten kein Mehr an Informationen zu entnehmen…
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf ihren Einwand stützen, die Prüfung der konkreten Rechtsverletzungen sei ihr auf der Grundlage des Abmahnschreibens deshalb nicht möglich gewesen, weil sie einen Webshop mit einem „umfassenden und stetig im Wandel befindlichen Warensortiment“ betreibe. Auch wenn dieser Vortrag dem Rechtsstreit zugrunde gelegt wird, würde dies nichts daran ändern, dass die Beklagte die ihr konkret vorgeworfenen Angaben in ihrem Internetauftritt unter den konkret angegebenen Rubriken unschwer auffinden und somit überprüfen konnte. Diese Überprüfung konnte auch nach Zugang der Abmahnung vom 18.01.2024 stattfinden; die Beklagte konnte auch nach Zugang dieser Abmahnung überprüfen, ob die ihr – nach der Angabe in der Abmahnung vom 18.01.2024, dort Seite 2 (= Blatt 170 des Ordners „Anlagen Klagepartei“ der eA LG) „aktuell“ – zur Last gelegten Angaben noch immer in ihrem Internetauftritt an den angegebenen Stellen vorhanden waren. Der Einwand der Beklagten, sie sei nicht zur „tagesaktuellen“ Überprüfung in der Lage gewesen, verfängt somit nicht.
Vor dem Hintergrund des Vorstehenden bedurfte die Beklagte auch nicht der Angabe einer URL. Insoweit weist der Senat lediglich am Rande darauf hin, dass gerade die Angabe einer URL keine Gewähr dafür geboten hätte, dass im Zeitpunkt der Überprüfung durch die Beklagte auf der fraglichen Internetseite noch dasjenige zu finden war, was im – vorangegangenen – Zeitpunkt der Überprüfung durch den Kläger dort zu finden gewesen war. Denn der Inhalt der Seite, auf den eine URL zeigt, kann veränderlich sein…“