E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Bremen: Bewerbung eines Produktes mit der Angabe „LGA geprüft“ ohne Hinweis zu Prüfkriterien oder einer Fundstelle, wo Prüfkriterien auffindbar sind, ist eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG->Unklarer Link in Onlineverkaufsangebot reicht nicht aus

So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 24. Januar 2024 (Az.:  2 U 60/23) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen, dass ein Produkt mit der Angabe beworben hatte. Das Gericht sah keine Aussicht auf Erfolg für das eingelegte Rechtsmittel der Berufung.

Das beklagte Unternehmen hatte darauf verwiesen, dass der Begriff “LGA“ in dem Onlineverkaufsangebot verlinkt gewesen sei und hinter dem Link das Prüfzertifikat abrufbar gewesen sei.

Das Gericht führt zunächst aus, dass die Prüfkriterien wesentliche Informationen im Sinne des § 5a UWG seien und begründet dies unter anderem wie folgt:

„…Nichts Anderes kann gelten, wenn statt eines Prüfzeichens bloß mit der Angabe „LGA geprüft“ geworben wird. Die Angabe steht in ihrem Informationsgehalt einem entsprechenden Prüfzeichen nicht nach. Auch wenn dem Verbraucher die konkrete Bedeutung des Begriffs „LGA geprüft“ unbekannt sein sollte, so erkennt er doch anhand des Wortes „geprüft“, dass hier eine Prüfung stattgefunden haben soll. Er geht auch hier davon aus, dass das Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle geprüft wurde. Genau wie bei einem Prüfzeichen sind auch hier die Prüfkriterien für den Verbraucher von wesentlichem Interesse (vgl. OLG München, Urteil vom 14.11.2019 – 29 U 1507/19 – nicht veröffentlicht)…“

Auch der gesetzte Link konnte hier die Irreführung durch Unterlassen nicht vermeiden. Das Gericht führt zur konkreten Gestaltung aus:

„…Es kann offenbleiben, ob die Buchstabenfolge „LGA“ in der Produktbeschreibung als Link ausgestaltet gewesen ist, der zu einem Prüfzertifikat führe. Die von der Beklagten behauptete Gestaltung gilt jedenfalls als Vorenthalten wesentlicher Informationen. Gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG gilt als Vorenthalten auch die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise. Unklarheit kann im Hinblick auf die Wahrnehmbarkeit der Information gegeben sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass der Durchschnittsverbraucher die Information nicht vollständig oder nicht richtig liest oder hört (vgl. Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 5a Rn. 2.32). Diese Gefahr liegt hier vor. Anhand der seitens des Klägers vorgelegten Screenshots, die aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlich sind, ist erkennbar, dass die Buchstabenfolge „LGA“ keine besondere Formatierung aufweist, insbesondere keine Unterstreichung, keinen Fett- und Kursivdruck und auch sonst keine Merkmale, die typischerweise auf das Vorhandensein eines Links schließen lassen. Die Beklagte behauptet zwar, die Buchstabenfolge habe eine abweichende Farbgestaltung – hellere graue Farbe – gehabt, dies ist auf den mit der Klageschrift in Farbe eingereichten Screenshots jedoch nicht erkennbar. Dass es sich bei den vorgelegten Screenshots nicht um eine Aufnahme der Internetseite der Beklagten handelt, wurde von ihr nicht behauptet. Ferner hat die Beklagte auch nicht dargelegt, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, welche konkreten Informationen zu dem Produkt über den Link erreichbar gewesen wären. Davon abgesehen ist die Kennzeichnung als Link nicht ausreichend, weil auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht von einer ausreichenden Kennzeichnung auszugehen ist. Zum einen handelt es sich um eine bloß geringfügige Farbabweichung, die nicht ausreicht, um die Gefahr zu beseitigen, dass der Durchschnittsverbraucher die Information nicht wahr- nimmt, zum anderen ist bei Kennzeichnung nur des Namens „LGA“ zu befürchten, dass ein Verbraucher, selbst wenn er die unterschiedliche Farbgebung erkennen sollte, dies nicht als Link auf das Prüfzertifikat auffassen würde, sondern als Verweis auf eine Internetseite des Prüfinstitutes, auf der lediglich allgemeine Information über das Prüfinstitut zu erlangen sind..“

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