So das Gericht in seinem Urteil vom 18. April 2023 (Az.: 6 U 75/21) in einem Rechtsstreit eines Verbraucherschutzverbandes aus dem Umweltbereich mit einem Autohaus. Ebenso wie andere Gerichte zuvor, sieht das Gericht hier einen Rechtsverstoß in der Nutzung von Facebook und der konkreten Gestaltung der Werbeanzeige, sofern die Pflichtangaben nicht sofort erkennbar waren bzw. sind.
Das Gericht bejahte den Anspruch aus §§ 5a I, § 5b IV UWG (n.F.) sowie § 3 I, § 3a UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2, Anlage 4 Abschnitt II Nrn. 2, 3 Pkw-EnVKV und führte in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Die Werbung bezog sich auf ein bestimmtes Modell neuer Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV, nämlich einen … 1.0 l Turbobenziner mit 88 kW, also ein nach Fabrikmarke, Typ und Variante bestimmtes Neufahrzeug. Der auf der Facebook-Seite des Klägers wiedergegebene Teil des geteilten Postings beinhaltete indes keine Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen dieses Fahrzeugmodells. Die Werbung entsprach damit entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Pkw-EnVKV nicht den Anforderungen nach Abschnitt II der Anlage 4 der Verordnung. Denn nach Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Satz 2 Pkw-EnVKV ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials die Informationen über den offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden. Dies war unstreitig nicht der Fall.
Der hierin liegende Verstoß gegen die Verordnung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass das Fehlen dieser Angaben für den Werbeempfänger ersichtlich war, nämlich – wie es in der Berufungsbegründung heißt: – für den Verbraucher erkennbar war, dass „der fremde Post ‚abgeschnitten‘ ist und erst durch Ausklappen vollständig lesbar ist“. Die Informationspflichten zielen darauf ab, die Kaufentscheidung der Verbraucher zugunsten sparsamer, CO2-reduzierter Fahrzeuge zu beeinflussen (vgl. bereits Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 1999/94/EG). Daher soll nicht nur dem interessierten Verbraucher, der von vornherein gewillt ist, bei seiner Kaufentscheidung Kraftstoffverbrauch und Emissionen des Fahrzeugs zu berücksichtigen, die Möglichkeit eröffnet werden, entsprechende Daten zu erlangen. Vielmehr sollen jedem Werbeadressaten diese Daten gleichzeitig mit den genannten Angaben zur Motorisierung offen gelegt werden, um ihn ohne weitere Nachforschungen zur Berücksichtigung dieser Aspekte in die Lage zu versetzen. Dadurch, dass vorliegend der geteilte Post derart „abgeschnitten“ dargestellt war, dass Besucher der Facebook-Seite des Beklagten zwar die Leistung des beworbenen Fahrzeugs unmittelbar ersehen konnten, die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen aber erst durch eine weitere Handlung, nämlich das „Ausklappen“ des Posts, sichtbar gemacht werden konnten, hat der Beklagte mithin nicht sichergestellt, dass die genannten Informationen den Werbeempfängern automatisch und zeitgleich mit den Angaben zur Motorisierung zur Kenntnis gelangten…“