Die Vorlagefrage des OGH in Österreich aus seinem Beschluss vom 19.März 2025 (Az.: 9Ob48/24k) lautet wörtlich wie folgt:
„Ist Art 16 Buchst m in Verbindung mit Art 2 Nr 11 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass das Anbieten von Streamingdiensten, bei denen sich die digitalen Inhalte, die zur Betrachtung zur Verfügung gestellt werden, auf einem Server befinden, auf den die Kunden mit ihrem Endgerät eine Zugangsmöglichkeit durch Link oder App eingeräumt bekommen und dann über Internet die in ihrem Abonnement enthaltenen Programme sowohl „live“ als auch „on demand“ betrachten können bzw alternativ die digitalen Inhalte downloaden und auf einem eigenen Speicher abspeichern und unabhängig von einem Online-Zugang einmal innerhalb von 48 Stunden ansehen können, eine Lieferung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellt?“
Auch für das deutsche Recht ist die Frage interessant, da im BGB und dort in § 356 V BGB die Vorgabe der oben benannten Richtlinie, der sog. Verbraucherrechte-Richtlinie, umgesetzt hat.