So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 27. März 2025 (Az.: I ZR 223/19). Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem zur Begründung aus:
„…Vor diesem Hintergrund dienen die Bestimmungen zum Erfordernis der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Schutz der Persönlichkeitsrechtsinteressen der Verbraucher im Sinne der Rechtsprechung des Senats gerade auch im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen (vgl. OLG Hamburg, WRP 2013, 1203 [juris Rn. 58]). Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, bei deren Nutzung sich für den Verbraucher nach der Lebenserfahrung nicht selten die Frage stellt, erwünschte Dienstleistungen nicht durch Zahlung eines Entgelts, sondern mit der Preisgabe personenbezogener Daten zu vergüten, kommt dem Erfordernis der Einwilligung des Verbrauchers, die – wie im Streitfall – die mit seiner Nachfrageentscheidung verknüpfte Preisgabe personenbezogener Daten betrifft, eine zentrale Bedeutung zu. Der Verbraucher soll gerade durch die Möglichkeit, über die Preisgabe seiner Daten zu entscheiden, in die Lage versetzt werden, frei zu entscheiden, ob, wie und in welchem Umfang er am Markt teilnimmt und Verträge abschließt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat angenommen, dass ein Verstoß gegen eine Vorschrift zum Schutz personenbezogener Daten gleichzeitig ein Verstoß gegen Vorschriften über den Verbraucherschutz oder unlautere Geschäftspraktiken darstellen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2022 – C-319/20, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 66, 78] – Meta Platforms Ireland)…“