So z.B. auf Seite 35 des Berichts der Hinweis, dass Mitglieder der Geschäftsführung eines Verantwortlichen nicht geeignet sind, auch gleichzeitig die Funktion als betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu übernehmen. Offenbar scheint sich die hier bestehende Interessenkollision, in Verbindung auch mit der per Gesetz dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten zugewiesenen Funktion, noch nicht überall herumgesprochen zu haben.

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