So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 25.März 2025 (Az.: 6 U 89/24) in einem Rechtsstreit, in dem nach dem Widerruf eines online geschlossenen Kaufvertrages der Kaufpreis gerichtlich eingeklagt worden war. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Die Erfüllung der streitgegenständlichen Geldschulden hat danach gemäß § 269 Abs. 1 BGB am Sitz der Beklagten zu erfolgen. Eine vertragliche Regelung oder besondere Umstände des Falles, die einen einheitlichen Leistungsort am Wohnsitz des Klägers begründen könnten, sind nicht gegeben.
Weder für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach erfolgreichem Widerruf (§§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 BGB) noch für die Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten wegen Schuldnerverzugs (§§ 280 Abs.1 und 2, 286 BGB) sieht der Vertrag eine Regelung zum Leistungsort vor.
Soweit in der Widerrufsbelehrung angegeben ist, dass der Kläger das Fahrzeug im Falle des Widerrufs nicht nur am Sitz der Beklagten in Berlin, sondern auch bei dem örtlichen T. DeliveryCenter übergeben darf, ist damit eindeutig nur seine Rückgabeverpflichtung aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB und nicht die der Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises geregelt. Selbst wenn man darin eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht, lässt die Regelung keinen Raum für Zweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB. Da sich auch im weiteren Text der Widerrufsbelehrung und der übrigen Vertragsbedingungen sonst keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Parteien einen einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung der empfangenen Leistungen festlegen wollten, könnte sich eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung nur aus den weiteren, das Rechtsverhältnis der Parteien prägenden Umständen ergeben, die aber bei der Bestimmung des Leistungsortes nach § 269 Abs. 1 BGB ohnehin zu berücksichtigen sind….
Weiter kommt entscheidend hinzu, dass das Gesetz für die Rückabwicklung nach Widerruf keinen gleichzeitigen Leistungsaustausch vorsieht, wie das beim gesetzlichen Rücktritt oder der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung der Fall ist, wo die Leistungen Zug um Zug zu erfüllen sind, was für den Rücktritt aus § 348 BGB folgt und für das Bereicherungsrecht aus den Grundsätzen der Saldotheorie (BGH, Urteil vom 7. März 2002 – IX ZR 457/99 –, Rn. 29, juris). Demgegenüber ist der Verbraucher nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages gemäß § 357 Abs. 4 BGB zur Vorleistung verpflichtet. Seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises kann er deshalb erst nach Versendung der Kaufsache an den Verkäufer geltend machen. Nach dem Konzept des Gesetzes befindet sich deshalb die Ware regelmäßig bereits nicht mehr beim Verbraucher, wenn dessen mit der Klage geltend gemachter Zahlungsanspruch fällig sein soll. Es besteht aber kein Grund, den Wohnsitz des Käufers zum Leistungsort für die Geldschuld des Verkäufers zu bestimmen, nur, weil sich dort das Fahrzeug einmal befand (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 6 UH 4/24 –, Rn. 26; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Mai 2021 – 6 U 769/20 –, Rn. 19, juris). Deshalb sind die Ansprüche auch insoweit am (Wohn-)Sitz des Rückgewährschuldners zu erfüllen (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 269 Rn. 14)…“