So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 3. März 2025 (Az.: 3 C 1099/24), in dem unter anderem neben einem Antrag auf Löschung von personenbezogenen Daten, im Streitfall Foto- und Videoaufnahmen, auch der Nachweis der Löschung begehrt worden war. Einen solchen Anspruch sieht das Gericht nicht und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…a) Aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO ergibt sich lediglich eine abstrakte Nachweispflicht und kein Anspruch des Klägers. Sie bürdet dem Verantwortlichen (hier dem Beklagten) auch die Darlegungs- und Beweislast in Streitfällen auf (BeckOK DatenschutzR/Schantz, 50. Ed. 1.11.2021, DS-GVO Art. 5 Rn. 39, beck-online; gegen die Auslegung als Beweislastregel: Veil: Accountability – Wie weit reicht die Rechenschaftspflicht der DS-GVO?, ZD 2018, 9; Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Reimer, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 5 Rn. 56). Daraus ergibt sich aber noch kein Anspruch den Nachweis ohne einen Streitfall vorzulegen. Ein Gläubiger der Rechenschaftspflicht ist zumindest nicht vorgesehen. (Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Reimer, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 5 Rn. 58, beck-online; BeckOK DatenschutzR/Worms, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 17 Rn. 90)
b) Soweit die Löschung selbst eine Datenverarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt und dahingehend ein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO besteht, würde das dazu führen, dass die Daten nicht rückstandslos gelöscht werden, da noch ein Löschnachweis verbleiben muss. Das widerspricht aber der Löschung. (BeckOK DatenschutzR/Worms, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 17 Rn. 89) Es ist noch nicht absehbar, dass nach einer Löschung der Daten durch den Beklagten, Daten verbleiben, die die konkrete Löschung nachweisen oder der Beklagte anderweitig plant seiner Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachzukommen. Dem Beklagten bleibt auch die Möglichkeit die Löschung durch eidesstattliche Versicherung nach den §§ 259 Abs. 2; 260 Abs. 2 BGB glaubhaft zu machen (BeckOK DatenschutzR/Worms, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 17 Rn. 90). Damit steht noch nicht fest, dass über eine erfolgte Löschung überhaupt ein Nachweis bestehen wird, über den ein Auskunftsanspruch bestehen könnte. Wenn das der Fall ist, kann es sich aber nur um einen künftigen Anspruch handeln, was aber so nicht geltend gemacht wird.
c) Soweit diese Rechtsfrage keinen acte clair darstellt, die weiter, soweit ersichtlich, noch nicht durch den EuGH entschieden ist (kein acte eclairé), sieht das Gericht von einer Vorlage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV ab. Nach Art. 267 Abs. 2 AEUV steht dies im Ermessen des nicht letztinstanzlichen Gerichts. Es handelt sich nur um einen untergeordneten Nebenanspruch. Das Gericht hält es für unzweckmäßig das Verfahren für (aus Erfahrung des Gerichts) zwei Jahre auszusetzen, was wohl auch nicht den klägerischen Interessen entsprechen dürfte…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Berufung eingelegt wurde.