So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 24. Januar 2024 (Az.: 15 O 104/23). Das Gericht wendet dabei die Rechtsprechung des BGH und führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:
„..Im vorliegenden Fall war war bei der Bemessung der Schadenshöhe zu berücksichtigen, dass sowohl eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung festgestellt wurde (vgl. oben) als auch begründete Ängste und Sorgen der Klägerpartei wegen des eingetretenen Kontrollverlustes (vgl. ebenfalls oben). Beide Aspekte sind bei der Bemessung der Schadenshöhe zu berücksichtigen (vgl. oben).
Zur Bestimmung der Schadenshöhe bzgl. der Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Daten der Klägerseite „gescrapt“ wurden, und dass diese veröffentlicht wurden. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die gescrapten Datenpakete einschließlich der Daten des Klägerseite in Folge des Scrapings unstreitig jedenfalls während eines erheblichen Zeitraumes und jedenfalls bis ins laufende Verfahren hinein im Internet rechtswidrig und massenhaft zum Download angeboten wurden. Hierdurch wurde das Recht der Klägerseite auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, selbst zu entscheiden, wo und ob sie diese Daten offenbaren möchte. Dieser Verletzung misst das Gericht dabei auch ein erhebliches Gewicht zu, da die Daten der Klägerseite im „Paket“ mit den Daten Millionen anderer Nutzer und Nutzerinnen angeboten werden, was den derart generierten „Datenpaketen“ einen entsprechend höheren Nutzwert für kriminell handelnde Dritte zukommen lässt und was entsprechend die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung und die Gefahr weiterer Weiterungen steigert. Auf der anderen Seite war heranzuziehen, dass es sich mit Ausnahme der Mobilfunknummer um bereits öffentlich zugängliche Daten der Klägerseite handelte, die weder besonders schutzwürdig noch intimen waren. Ebenfalls ist es (bislang) nicht zu einer konkreten Vermögensgefährdung oder -schädigung gekommen.
Für den Kläger war zu berücksichtigen, dass er nachvollziehbar darlegte, dass der Vorfall große Unsicherheit in ihm hervorgerufen habe und sich auf sein Verhalten ausgewirkt hat, indem er sehr vorsichtig mit dem Umgang des Handys geworden ist. Er mache sich ebenfalls Sorgen darüber, dass nun noch weitere seiner Daten erlangt werden können, wenn seine Telefonnummer einsehbar sei.
Keine weitere Relevanz misst das Gericht daneben der Frage bei, ob neben den vorgenannten Datenpunkten auch weitere Datenpunkte veröffentlicht wurden. Die wenigen insoweit streitigen Datenpunkte betreffen keine wesentlichen Bereiche des geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und intensivieren den eingetretenen Schaden damit nicht derart, dass eine Prüfung der Heraufsetzung des Betrages angezeigt wäre.
Ebenfalls war bei der Ermittlung der konkreten Schadenshöhe nicht zu berücksichtigen, dass die Klägerseite vorträgt, eine Vielzahl an Nachrichten und Anrufen zu erhalten. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter I. 2.a.cc.bbb. verwiesen.
Die Kammer geht in der Zusammenschau der obigen Punkte davon aus, dass im vorliegenden Fall ein Schadensersatz in Höhe von 750,00 € angemessen ist, um den erlittenen Schaden vollständig auszugleichen. Dabei ist der Kammer bewusst, dass sie von den Ausführungen des Bundesgerichtshofes abweicht, nach denen für den eingetretenen Kontrollverlust als solchen eine Größenordnung von 100,00 € herangeführt wurde. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, handelt es sich zwar nicht um besonders intime Datenpunkte. Jedoch ist die Art des Kontrollverlustes hier besonders zu berücksichtigen, da die Daten an einen unbegrenzten Empfängerkreis geraten sind und die Möglichkeit der Wiedererlangung der Kontrolle durch Entfernung der Daten aus dem Internet aus Sicht der Kammer praktisch nicht möglich ist. Zwar wäre ein Wechsel der Handynummer nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in den Blick zu nehmen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch andere Daten, welche nicht einfach geändert werden können (wie Namen oder Geburtsdatum) weiterhin veröffentlicht sind. Zudem hat das Gericht vorliegend und insoweit im Unterschied zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch den Aspekt der erlittenen Sorgen schadenserhöhend zu berücksichtigen. Auch das Europäische Gericht setzte in seiner Entscheidung vom 08. Januar 2025 zum Aktenzeichen T-354/22 im Übrigen bereits für die unrechtmäßige Übermittlung der IP-Adresse des Betroffenen einen Betrag in Höhe von 400,00 € an…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob Rechtsmittel eingelegt wurden.