So das Gericht in seinem Urteil vom 12. Februar 2025 (Az.: 6 O 195/24) in dem konkret zu entscheidenden Fall. Neben dem Anspruch auf Schadensersatz waren weitere Ansprüche, unter anderem auf Unterlassung und Auskunft, geltend gemacht worden. Das Gericht sah schon keine Datenschutzrechtsverletzung. Zudem konnte der Kläger auch seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht durch konkreten Vortrag belegen. Das Gericht führt zu diesem Punkt in den Entscheidungsgründen aus:
„…Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO bzw. § 21 AGG oder § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Höhe von mindestens 5.000 €. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO besteht nicht, da die Beklagte keine datenschutzrechtlichen Vorgaben bei ihrem Scoring-Verfahren verletzt hat. Darüber hinaus hat die Klägerin ohnehin nicht dargelegt, dass ihr durch die Beauskunftung der Beklagten konkret ein Schaden entstanden ist. Die Klägerin ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Pauschal stützt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auf wirtschaftliche Nachteile aufgrund der Ablehnung von Vertragsabschlüssen infolge der Beauftragung durch die Beklagte. Konkrete abgelehnte Vertragsabschlüsse bezogen auf die hiesige Klägerin benennt sie nicht.
Hinweis des Autors:
Ob gegen die Entscheidung Berufung eingelegt wurde, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.