So das Gericht mit Urteil vom 11. Oktober 2024 (Az.: 3-12 O 13/24) in einem durch Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. als Kläger geführte Verfahren. Streitgegenständlich waren werbliche Darstellungen eines Unternehmens, dass entsprechende Mittel unter der Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern online beworben hatte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Dem Schutzzweck entsprechend ist eine Beschränkung des Begriffs des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs auf solche, bei denen die Körperoberfläche (in einem bestimmten Umfang) eröffnet wird oder bestimmte Instrumente genutzt werden, abzulehnen. Der Gesetzesbegründung kann hierzu nichts entnommen werden (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2024, 85 Rn. 28 – Hyaluron-Faltenunterspritzung; OLG Düsseldorf GRUR 2022, 1768 Rn. 32 – Brazilian Butt Lift). Auch sind die von der Gesetzgebung gewählten Bespiele i.R. der Gesetzesbegründung weder abschließend noch ergeben sich aus diesen Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Eröffnung des Körpers. Vielmehr erschöpft sich die Wirkung der gewählten Beispiele in der Verdeutlichung des Zwecks der Regelung, die Verbraucher bzw. die Bevölkerung vor „erheblichen“ Gesundheitsgefahren zu schützen. Dass von einer solchen Erheblichkeit lediglich auszugehen ist, wenn i.R. des Eingriffs die Körperoberfläche oder etwa die Haut eröffnet werden muss, ist nicht erkennbar (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2022, 1768 Rn. 33 – Brazilian Butt Lift).
Eine andere Beurteilung ergibt sich überdies auch nicht aus der seitens des Beklagten vorgelegten Gesetzesbegründung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ vom 03.11.2004. Hiernach sollten u.a. Tätowierungen nicht vom Anwendungsbereich des HWG umfasst sein (vgl. BT-Drs. 15/4117, S. 7). Hieraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse hinsichtlich einer Begrenzung des Begriffs des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs ziehen. Zunächst ist festzustellen, dass der Entwurf in dieser Form nie verabschiedet wurde. Ferner liegt der Erläuterung des Anwendungsbereichs in eben genannter Gesetzesbegründung nicht der Begriff des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs, sondern der des operativen Eingriffs zugrunde (vgl. hierzu OLG Köln, GRUR-RR 2024, 85 Rn. 29 – Hyaluron-Faltenunterspritzung). Schließlich wird hieraus lediglich deutlich, dass für die Frage, ob ein „operativer“ Eingriff gegeben ist, nicht die Intensität des Eingriffs bzw. die Eröffnung der Haut maßgebend ist. Vielmehr stehen für diese Beurteilung die mit dem Eingriff einhergehenden Risiken für den Verbraucher im Vordergrund. So wird klargestellt, dass der Zweck der Norm nicht den Schutz vor jeglichen körperlichen Auswirkungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen verfolgt, sondern vielmehr dem Schutz der Verbraucher vor „erheblichen“ Gesundheitsschädigungen dient. Eingriffe, deren Risiken eines gesundheitlichen Schadens sich bei Durchführung auf dem Niveau von etwa Tätowierungen bewegen, sind nicht als operativ plastisch-chirurgischer Eingriff zu qualifizieren (vgl. hierzu OLG Köln, GRUR-RR 2024, 85 Rn. 29 f. – Hyaluron-Faltenunterspritzung; OLG Düsseldorf GRUR 2022, 1768 Rn. 34 – Brazilian Butt Lift).
Mithin fällt die streitgegenständliche Behandlung als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff unter §§ 11 I S. 3 Nr. 1; 1 I Nr. 2 lit. c HWG…“