Zum Inhalt springen

BGH: Klage wegen einer behaupteten unzulässigen Veröffentlichung von Fotos in Patentanmeldung kann wegen der gesetzlichen Regelung des § 45 UrhG nicht als unzulässig verworfen werden, da Rechtsverletzungsprüfung materielles Recht betrifft

So das Gericht in seinem Urteil vom 21. November 2024 (Az.: I ZR 10/24), mit dem der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde. Das Gericht beruft sich auf eine vormals ergangene Entscheidung zu patentrechtlichen Ansprüchen und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Ausgehend von diesen Grundsätzen kann das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin im Streitfall nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass sich die Schutzwürdigkeit der Rechtsposition der Klägerin erst aufgrund näherer Prüfung materiell-rechtlicher Fragen beurteilen lässt.

aa) Grund der Klageanträge ist die Behauptung der Klägerin, die im Rahmen der Patentanmeldung und des damit eingeleiteten Erteilungsverfahrens vorgenommene Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung der als Abbildung 3 verwendeten Fotografie verletzte die ihr zustehenden Urheberrechte. Gegenstand der vorliegenden Klage ist damit die Frage, ob und inwieweit sich der Rechtsinhaber aus seinem Schutzrecht gegen die Verwendung seines urheberrechtlich geschützten Werks in einem von Dritten eingeleiteten behördlichen Verfahren wenden kann. Diese Frage ist indessen Gegenstand der urheberrechtlichen Schutzschranke des § 45 UrhG. Danach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen (Absatz 1). Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig (Absatz 3). Zu den in § 45 Abs. 1 UrhG genannten behördlichen Verfahren gehört insbesondere das Patenterteilungsverfahren (vgl. den Regierungsentwurf eines Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. IV/270, S. 63; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl., § 45 UrhG Rn. 1; Melchiar/Stieper in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 45 UrhG Rn. 5).

bb) Besteht – wie im Streitfall – mit Blick auf ein mit der Klage als verletzt gerügtes Schutzrecht eine spezielle Schrankenregelung, deren Voraussetzungen im Rahmen der Begründetheit einer Klage zu prüfen sind (vgl. neben der Bestimmung des § 45 UrhG auch § 87c Abs. 2 UrhG, § 29a PatG und § 24 KUG),

lässt sich die Schutzwürdigkeit der Rechtsposition der Klägerin erst aufgrund näherer Prüfung materiell-rechtlicher Fragen beurteilen und kann nicht bereits auf der Ebene der Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses verneint werden…“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner