So das Gericht in seinem Endurteil vom 3. März 2025 (Az.: 4 HK O 15458/24) in einem Rechtsstreit einer Apothekenkammer gegen eine in den Niederlanden geschäftsansässigen Online-Versandapotheke. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren waren verschiedene Werbedarstellungen zu bewerten. Das Gericht führt zur Begründung seiner Entscheidung in den Gründen des Urteils unter anderem aus:
„…Ob von der Beklagten, die nicht konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass zwischen dem Arzt, der – wie sie vorträgt – den Fragebogen prüft, und dem Patienten tatsächlich kommuniziert wird, z. B. über eine Videosprechstunde, ein Kommunikationsmedium im Sinne des § 9 Satz 2 HWG verwendet wird oder nicht, kann letztlich dahingestellt bleiben.
Die Fernbehandlung von Adipositas mittels Ausfüllens eines Fragebogens entspricht nämlich nicht allgemein anerkannten fachlichen Standards. Vielmehr ist vor der Verschreibung einer Abnehmspritze ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich.
Dies ergibt sich letztendlich bereits aus den „Warnhinweisen“, die die Antragsgegnerin gemäß den als Anlagen AG 05 vorgelegten Unterlagen dem Patienten online selbst erteilt. In diesem wird auf zahlreiche Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Magenschmerzen, Hypoglykämie (bei Patienten mit Typ-2-Diabetes) und Schwindel, auf das Risiko einer Unterfunktion und darauf hingewiesen, dass die Behandlung eingestellt werden sollte, wenn man innerhalb von drei Monaten nach Behandlungsbeginn nicht mindestens 5 % seines Körpergewichts verliert.
Darüber hinaus wird ausgeführt, dass eine regelmäßige Nachsorge und Überwachung während einer Gewichtsreduktion unbedingt erforderlich ist. Gerade diese, von der Antragsgegnerin selbst für erforderlich gehaltene regelmäßige Nachsorge erfordert aber zwingend einen persönlichen ärztlichen Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen i. S. v. § 9 Satz 2 HWG.
Hinzu kommt, dass ausweislich der als Anlage ASt 11 vorgelegten Patientenleitlinie zur Diagnose und Behandlung der Adipositas der deutschen Adipositasgesellschaft zahlreiche Untersuchungen, u. a. des Bluts und des Urins, nötig sind, um Adipositas zu diagnostizieren und zu behandeln. Dies kann daher gerade nicht im Wege der Fernbehandlung erfolgen…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde oder wird.