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LG Dessau-Roßlau: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach SCHUFA-Mitteilung im Zusammenhang mit Telekommunikationsvertrag, da Vorgang aufgrund der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art.6 I lit.f) DSGVO zulässig

So das Gericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2024 (Az.: 2 O 19/24) im Rahmen eines Rechtsstreites, in dem unter anderem ein Anspruch auf der Anspruchsgrundlage des Art. 82 DSGVO geltend gemacht worden war. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO liegt vor. In Betracht kommt dabei grundsätzlich jedes rechtliche, ideelle oder wirtschaftliche Interesse. Von den durch die Beklagte angeführten Interessen (Betrugsprävention, Überschuldungsprävention, präzise Ausfallrisikoprognosen, Funktionalität von Auskunfteien) stellen jedenfalls die Betrugs- und Überschuldungsprävention als schützenswerte Interessen dar (so auch LG Bonn, Urteil vom 02.09.2024 – 20 O 84/24 –, juris). Die Übermittlung auch von Positivdaten ermöglicht es einer Auskunftei dabei, das Risiko der Überschuldung eines Vertragspartners noch genauer zu berechnen (Überschuldungsprävention). Durch den Abgleich verschiedener Daten können zudem Rückschlüsse dahingehend gezogen werden, ob die Umstände eines bestimmten Vertragsschlusses ungewöhnlich sind, weil z.B. die Person einen vergleichbaren Vertrag noch nie abgeschlossen hat oder ungewöhnlich viele Verträge in kurzer Zeit abschließt (Betrugsprävention) (vgl. Paal in NJW 2024, 1689, 1691).

Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen auch erforderlich. Das ist der Fall, wenn ein milderes – d.h. in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person weniger stark eingreifendes –, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht. Solche gleich geeigneten Maßnahmen sind hier nicht ersichtlich. Das Gericht schließt sich der wohl ganz überwiegenden Ansicht an, dass die vom LG München I (Urteil vom 25.04.2023, Az.: 33 O 5976/22, GRUR-RS 2023, 10317) vorgeschlagenen milderen Maßnahmen (Verbesserung von Abschlussquoten, Anpassungen von Leistungskonzepten z.b. durch Vertragsmodelle mit geringeren kreditorischen Risiken oder die Einstellung von mehr Personal zur Kundenwerbung-, Kundenbetreuung und Kundenbewertung“, Änderungen bei der Bewertung der Situation fehlender Positivdaten) schon nicht gleich geeignet und im Übrigen mit der Realität des Massegeschäfts der Telekommunikationsdienstleistungen nicht vereinbar ist (vgl. etwa LG Hildesheim, Urteil vom 27.08,2024 – 3 O 331/23 –; LG Rottweil, Urteil vom 28.08.2024 – 3 O 2/24 -; LG Gießen, Urteil vom 03.04.2024 – 9 O 523/23 –, die auch sämtlich ein Überwiegen der Interessen der Beklagten in der Gesamtabwägung annehmen; alle: juris)…“

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