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LG Augsburg: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach SCHUFA-Mitteilung im Zusammenhang mit Telekommunikationsvertrag

Nach Ansicht des Gerichts in seinem Endurteil vom 29. Januar 2025 (Az.: 121 O 110/24) erfolgte die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus Basis der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art.6 I lit f.) DSGVO zu Recht. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Das Gericht sieht bereits keinen Verstoß der Beklagtenseite gegen Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO, da die von der Beklagten vorgenommene Datenübermittlung nach der gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO vorzunehmenden Interessenabwägung gerechtfertigt ist.

Das Gericht hat hierbei insbesondere in seine Erwägungen eingestellt, dass die Beklagte hierbei nicht nur eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, sondern durch die Datenübermittlung mittelbar auch Interessen der Verbraucher und somit letztlich auch der Klagepartei selbst gefördert werden. Dies trifft insbesondere zu, soweit die Beklagte die Einmeldung der Daten zum Schutz der Verbraucher vor Identitätsdiebstahl und sonstigen Betrugsstraftaten vornimmt. Ein verständiger Verbraucher hat offenkundig ein erhebliches Interesse daran, dass seine Daten nicht für kriminelle Zwecke missbraucht werden und insbesondere nicht widerrechtlich auf seinen Namen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass sie die Daten (auch) an die SCHUFA übermittelt, um derartige Fälle, insbesondere in der Konstellation der sogenannten „Waren“- oder „Paketagenten“ zu vermeiden. Es ist gerichtsbekannt, dass die Opfer derartiger Identitätsdiebstahls-Fälle oftmals erhebliche Unannehmlichkeiten erdulden und in nicht unerheblichem Umfang eigene zeitliche und finanzielle Ressourcen aufwenden müssen, um die Folgen solcher Straftaten zu beseitigen. Die Erschwerung solcher kriminellen Handlungen liegt daher im wohlverstandenen Interesse nicht nur der Beklagten, sondern auch der Klagepartei und aller übrigen Telefonkunden.

Ein für die Klagepartei weniger belastendes, aber ebenso effektives Mittel zur Erreichung dieses Zwecks als die Übermittlung der Vertragsdaten an die SCHUFA ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (Im Ergebnis ebenso: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29.11.2024 – 11 O 9/24, GRUR-RS 2024, 34164, beck-online, LG Münster, Urteil vom 08.01.2025 – 04 O 67/24, GRUR-RS 2025, 69, beck-online)…“

Zudem reichte dem Gericht der Vortrag zu einem Schaden nicht aus. Dazu führt das Gericht auch unter Berücksichtigung der Grundsatzentscheidung des BGH vom 18. November 2024 (Az.: VI ZR 10/24) aus:

„…Darüber hinaus fehlt es auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 18. November 2024 – ZR 10/24 an einem Schaden des Klägers. Der Begriff des immateriellen Schadens ist autonom unionsrechtlich zu definieren und grundsätzlich weit auszulegen. Der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO ist nicht ausreichend, allerdings kann bereits der selbst kurzzeitige Verlust der Kontrolle über personenbezogenen Daten einen immateriellen Schaden darstellen.

Ein Kontrollverlust des Klägers ist allerdings nicht eingetreten. Anders als in den Fällen der Veröffentlichung von Daten im Internet nach einem Datenleck, die nicht unterbunden werden und die zu einer nicht kontrollierbaren Verbreitung der Daten führen kann, wurden die die Daten durch die Beklagte lediglich an die benannten Auskunfteien weitergegeben. Im Fall unberechtigter Datenverarbeitung stünde dem Kläger gegen die ihm bekannten Auskunfteien ein durchsetzbarer Anspruch auf Löschung zu. Dass die Auskunfteien die personenbezogenen Daten (und nicht nur die von ihnen ermittelten Scores) des Klägers über die eigene Verarbeitung auch an Dritte weitergeben, ist vom Kläger ebenso wenig vorgebracht, wie der Versuch einen solchen Anspruch gegen die Auskunfteien durchzusetzen. Letzteres lässt auch die vorgebrachten Sorgen wenig plausibel erscheinen.

Mangels Verstoßes gegen die DSGVO kommt auch weder ein Anspruch auf Unterlassen der Mitteilung von Positivdaten noch die Feststellung Pflicht zum Ersatz künftiger Schäden in Betracht. Das gleiche gilt mangels Hauptanspruch in Hinblick auf die Zahlung von Zinsen und die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden ist.

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