VG Düsseldorf: Meldung objektiv falscher Saldenstände an die SCHUFA durch Bank ist Verstoß Art. 5 I lit.) d DSGVO

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So das Gericht in seinem Urteil vom 16. Januar 2025 (Az.: 29 K 3117/22), in dem sich die betroffene Bank gegen eine Verwarnung nach Art. 58 DSGVO der zuständigen Landesaufsichtsbehörde gewehrt hat. Hintergrund waren verschiedene Meldungen an die SCHUFA durch die Bank, die inhaltlich unzutreffend waren.

Das Gericht führt zu materielle-rechtlichen Begründung unter anderem aus:

„…Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin am 10. Juni 2018, 16. Juli 2018, 12. August 2018, 16. September 2018 und 14. Oktober 2018 objektiv falsche Saldenstände an die SCHUFA meldete und im Hinblick auf diese Datenschutzverstöße nicht alle angemessenen Maßnahmen getroffen hat, um die fehlerhaften personenbezogenen Daten unverzüglich zu berichtigen bzw. zu löschen.

Die in Rede stehenden Meldungen an die SCHUFA waren objektiv unrichtig. Durch die Zahlungseingänge des Schuldners bzw. den Erlass der Restforderung durch die Klägerin waren die Darlehensforderung sowie sämtliche Zinsansprüche spätestens am 20. Februar 2018 beglichen. Gleichwohl übermittelte die Klägerin fortlaufend bis zum 14. Oktober 2018 Saldenstände zu Lasten des Schuldners an die SCHUFA. Diese Meldungen waren objektiv geeignet, ungünstige Rechtsfolgen für den Schuldner zu verursachen. Dies ergibt sich bereits mit Blick auf eine mögliche Dauer der Datenspeicherung. Nach den Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2018 in der Fassung vom 1. Januar 2020 („CoC Prüf- und Löschfristen der Wirtschaftsauskunfteien“) bleiben Daten über fällige und unbestrittene Forderungen in den Datenbanken der Wirtschaftsauskunfteien gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekanntgegeben worden ist. Eine eigene Prüfung durch die Wirtschaftsauskunfteien erfolgt erst nach jeweils drei Jahren ab Ereigniseintritt. Während dieser Zeit können sich, da anhand der vorhandenen Eintragungen der so genannte Scorewert berechnet wird, nachteilhafte Rechtsfolgen für den betroffenen Schuldner ergeben, weil sich Banken, Versicherungen, Telefonunternehmen und weitere Wirtschaftsunternehmen hinsichtlich der Beurteilung von zukünftigen Vertragspartnern häufig auf eine entsprechende Auskunft verlassen.

Vgl. hierzu etwa LG Berlin Urteil vom 27. April 2011 – 4 O 97/11 –, BeckRS 2011, 20005.

Daran ändert auch die rückwirkende Löschung der SCHUFA-Einträge nichts.

Die Klägerin hat entgegen Art. 5 Abs. 1 d DSGVO nicht alle angemessenen Maßnahmen getroffen, um die fehlerhaften personenbezogenen Daten des Schuldners unverzüglich zu berichtigen bzw. zu löschen. Hierzu hätte sie aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine besondere Veranlassung gehabt, da es bereits vor der in Rede stehenden unterbliebenen Erledigungsmeldung zu Fehlern bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Herrn Q. gekommen war und die Klägerin Kenntnis von diesen Unregelmäßigkeiten hatte. Die Klägerin wusste spätestens am 20. Februar 2018 , dass sämtliche Meldungen an die SCHUFA zu Saldenständen des Schuldners im Zeitraum vom 15. Oktober 2017 bis Januar 2018 inkorrekt waren. Denn mit Schreiben gleichen Datums meldete sie dem zuständigen Inkassounternehmen den Ausgleich der Forderung, nachdem sie zuvor – aufgrund einer Entscheidung ihres Vorstandes – die noch bestehende Restforderung in Höhe von 357,69 Euro erlassen hatte. Bei einer derartigen Sachlage hätte die Klägerin – ungeachtet der Frage, ob sie grundsätzlich über ein funktionsfähiges internes Kontrollsystem verfügte – für eine umgehende Korrektur der Daten Sorge tragen müssen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sie die fehlerhaften Meldungen an die SCHUFA im Zeitraum vom 15. Oktober 2017 bis Januar 2018 durch die unterbliebene Verbuchung der Bareinzahlungen im Kernbankensystem selbst zu verantworten hatte. Selbst wenn es, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, vor einer entsprechenden Erledigtmeldung an die SCHUFA aus technischen Gründen einer vorherigen Beteiligung des Inkassounternehmens bedurfte, hätte spätestens nach Eingang der wöchentlichen Erledigungsliste bei der Klägerin eine zusätzliche Kontrolle der Daten durch diese erfolgen müssen. Gleichwohl nahm die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine gesonderte Überprüfung der Erledigtmeldungen vor, obwohl das zu diesem Zeitpunkt bestehende Kontrollsystem eine Überprüfung der Daten nur stichprobenartig und auf monatlicher Basis vornahm. Dass der Klägerin eine manuelle Kontrolle der Daten mit den ihr zur Verfügung stehenden technisch-organisatorischen Mitteln nicht möglich gewesen ist, hat sie weder behauptet noch ist dies aufgrund anderer Umstände erkennbar…“

Hinweis des Autors:

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wurde.