Datenschutzrecht

LG Hamburg: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist ohne weitergehend begründetes Interesse mit Streitwert von 500,00 EUR zu versehen

So einem Hinweisbeschluss in einem Berufungsverfahren (Beschluss vom 1.Juli 2022, Az.: 305 S 68/219 zu entnehmen. Das Gericht schließt sich dabei der arbeitsgerichtlichen Streitwertfestsetzung einiger Arbeitsgerichte an.

Das Gericht führt dazu aus:

„…Die Kammer verkennt nicht, dass die für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO anzusetzenden Streitwerte bislang in der Rechtsprechung uneinheitlich behandelt werden. Soweit das Oberlandesgericht Köln pauschal bzw. regelhaft auf 5.000,00 € (etwa OLG Köln, Beschösse v. 03.09.2019, Az. 20 W 10/18; v. 06.02.2020, Az. 20 W 9/19 und v. 17.06.2020, Az. 5 W 16/20) abstellt, folgt die Kammer dem nicht. Demgegenüber stellen insbesondere die Landesarbeitsgerichte regelmäßig auf einen Streitwert von 500,00 € ab (etwa LAG Düsseldorf, Beschluss v. 16.12.2019, Az. 4 Ta 413/19; LAG Nürnberg, Beschlüsse v. 28.05.2020, Az. 2 Ta 76/20 und v. 30.10.2020, Az. 2 Ta 123/20; LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.01.2020, Az. 5 Ta 123/19; LAG Nürnberg, Beschluss v. 30.10.2020, Az. 2 Ta 123/20; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 18.03.2021, Az. 26 Ta (Kost) 6110/20). Das LG Bonn (Urt. v. 01.07.2021, Az. 15 O 355/20) führt in diesem Zusammenhang aus:

 „Inwiefern regelmäßig ein pauschaler Streitwert von 5.000,00 EUR das Angreiferinteresse bei einer Datenauskunft abbilden sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Der Anspruch auf Datenauskunft kann nicht verallgemeinerungsfähig mit einem pauschalen Streitwert bemessen werden, weil der Inhalt des Anspruchs sehr vom jeweiligen Einzelfall geprägt ist. Hinzu kommt, dass auch die Interessenlagen der Anspruchssteller nicht verallgemeinerungsfähig sind. Die Gründe für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Datenauskunft können erheblich variieren. Dem Grunde nach sollen die Transparenzvorschriften der betroffenen Person zunächst dazu dienen, Kenntnis über eine etwaige Datenverarbeitung zu erhalten. In der Folge bildet die Kenntnis der Verarbeitung die Basis dafür, dass die betroffene Person die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen kann (vgl. Ehmann/Selmayr/Ehmann, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn. 1). Es erscheint daher fernliegend, für diesen nicht von weiteren Voraussetzungen abhängigen Anspruch auf Datenauskunft bereits ein regelmäßiges Wertinteresse von 5.000,00 EUR anzuerkennen. In aller Regel ist vielmehr ein Wertinteresse von nur 500,00 EUR anzunehmen, weil die Auskunft nach dem gesetzlichen Regelfall nicht zwangsläufig mit der Geltendmachung weiterer Rechte einhergehen muss. Für diesen Regelfall ein höher zu bemessendes Wertinteresse anzuerkennen, erscheint nicht angezeigt.“

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an…“

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