Zum Inhalt springen

OLG Hamm: Nicht ausreichender Vortrag zu möglichen Kontrollverlust in Bezug auf personenbezogene Daten führt nicht zur Schadensersatzanspruch nach Art.82 DSGVO

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2024 (Az.: 11 U 168/23), in dem auch die durch den BGH aufgestellten grundsätzlichen Erwägungen durch das Gericht berücksichtigt werden. So führt das Gericht unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Der Kläger ist dieser Darlegungslast zwar schriftsätzlich zunächst nachgekommen, indem er hat vortragen lassen, „die Klägerseite [gebe] die Telefonnummer stets bewusst und zielgerichtet weiter, und [mache] diese nicht wahl- und grundlos der Öffentlichkeit zugänglich, wie etwa im Internet“ (zuletzt S. 75 der Berufungsbegründung vom 13.11.2023, Bl. 107 OLG-Akte). Die persönliche Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO hat diesen schriftsätzlichen Vortrag aber weder präzisiert, geschweige denn bestätigt. Sie hat vielmehr u.a. auch ergeben, dass der Kläger die streitgegenständliche Mobilfunknummer nach eigenen Angaben bei WhatsApp sowie, wenn erforderlich, auch bei der Zwei-Faktor-Authentifizierung im Internet einsetzt. Zudem hat der Kläger erklärt, dass er über ca. 800 Kontakte verfügt, die seine Handynummer kennen. Damit hat der Kläger bei seiner Anhörung den schriftsätzlichen Vortrag zum sensiblen und gezielten Einsatz seiner Mobilfunknummer im Ergebnis gerade nicht bestätigt. Angesichts der Pauschalität des schriftsätzlichen Vortrags hegt der Senat keinerlei vernünftige Zweifel, dass eher die persönlichen Angaben des Klägers als sein schriftsätzlicher Vortrag zugrunde zu legen sind.

Hinzu kommt, dass der Kläger erklärt hat, dass er sich zwar nicht mehr konkret daran erinnern könne, wann das mit den Spam-Anrufen und Spam-SMS angefangen habe, da dies „schon so lange her“ sei. Es sei aber „bestimmt schon seit fünf Jahren so“. Damit steht aber nach den eigenen Angaben des Klägers zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bereits vor April 2021 – von der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Internetveröffentlichung der gescrapten Daten gehen beide Parteien im vorliegenden Rechtsstreit aus; auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.11.2024 diesen Zeitpunkt zugrunde gelegt (BGH Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24, Juris Rn. 5) – die Kontrolle über seine Telefonnummer verloren hatte.

Ein erst durch den streitgegenständlichen Scrapingvorfall stattgefundener Kontrollverlust lässt sich damit vor diesem Hintergrund zur tatrichterlichen Überzeugung des Senats im vorliegenden Einzelfall nicht feststellen. Das Risiko, dass Dritte die streitgegenständlichen Daten des Klägers nicht datenschutzkonform behandeln könnten, hat sich demnach vielmehr bereits vor dem Scraping-Vorfall verwirklicht…“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner