So das Gericht in seinem Beschluss vom 24. Januar 2025 (Az.: IX B 99/24), mit dem sich das Gericht für sachlich unzuständig erklärte. Es handelt sich nach Ansicht des Gerichts um einen Rechtsstreit, der unter Berücksichtigung des § 40 I VwGO vor den Verwaltungsgerichten zu führen ist. Das Gericht führt zur Begründung unter anderem aus:
„…Vorliegend ist jedoch weder die Verwaltung von Abgaben noch die Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörden streitgegenständlich, sondern der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO gegenüber einem Finanzgericht und damit eine datenschutzrechtliche Angelegenheit. Für datenschutzrechtliche Streitigkeiten ist der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO nur über die ‑‑hier nicht einschlägige‑‑ Sonderzuweisung nach § 32i AO eröffnet…“
