Du betrachtest gerade OLG Dresden: kein Anspruch eines Versicherungsnehmers gegenüber privater Krankenversicherung nach Art. 15 DSGVO Daten zum Beitragsverlauf, Angaben zu Zeitpunkt & Höhe des Alt- und Neubetrages, Tarifwechsel sowie Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen
Bild erstellt mit Adobe Firefly durch Prompting

OLG Dresden: kein Anspruch eines Versicherungsnehmers gegenüber privater Krankenversicherung nach Art. 15 DSGVO Daten zum Beitragsverlauf, Angaben zu Zeitpunkt & Höhe des Alt- und Neubetrages, Tarifwechsel sowie Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen

Dies sind nach Ansicht des Gerichts keine personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO, geäußert in einem Berufungsverfahren in dem Beschluss vom 14. November 2024 (Az.: 4 U 379/24), mit dem eine Berufung zurückgewiesen wurde. Das Gericht führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Denn zu den nicht mit der Person des Klägers verknüpften Informationen zählen auch die Daten zum Beitragsverlauf Angaben zum Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede Beitragsanpassung, Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs sowie Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen enthalten sind. Der Beitragsverlauf ist keine Information objektiver und/oder subjektiver Natur über die in Rede stehende Person, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Es handelt sich vielmehr ausschließlich um eine mit einem bestimmten Tarif verknüpfte Preisangabe, die das Ergebnis einer versicherungsmathematischen, auf alle Versicherungsnehmer einer bestimmten Beobachtungseinheit bezogenen, abstrakt generalisierender Berechnung ist und die – worauf bereits das OLG Köln in der oben zitierten Entscheidung hingewiesen hat – weder unmittelbar mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft ist noch Rückschlüsse auf dessen Person oder dessen individuellen Versicherungsvertrag zulässt. Die Höhe einer Beitragserhöhung bzw. -senkung spiegelt nicht den individualisierten Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers wider, sondern gibt nur Aufschluss darüber, um welchen monatlichen Differenzbetrag bezogen auf eine Beobachtungseinheit sich der Preis für eine durch den Versicherungsvertrag bzw. den fraglichen Tarif abgedeckte Vorsorge eines Versicherungsnehmers verändert hat. Aus den vorstehenden Gründen stellen auch die Zeitpunkte, ab den Beitragsanpassungen jeweils wirken, keine personenbezogenen Daten über die Person des Versicherungsnehmers dar, sondern lediglich eine Information über dem Preis des jeweils von Anpassung betroffenen Versicherungstarifs, der sich ab diesem Datum verändert hat (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Dieser lediglich mittelbare Bezug zum Versicherungsnehmer bzw. dessen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherer genügt nicht, um von der für den Personenbezug einer Information i.S.v. Artikel Abs. 4 Abs. 1 DSGVO notwendigen Verknüpfung mit einer bestimmten Person ausgehen zu können. Diese Auffassung wird durch das Urteil des BGH vom 08.05.2024 bestätigt (a.a.O.), in der ausgeführt wird, ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch bezogen auf die auslösenden Faktoren vom Prämienanpassungen sei nicht gegeben, da sich diese nicht auf einen bestimmten Versicherungsnehmer bezögen und daher keine personenbezogene Daten i.S.v. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO seien. Für die vom Kläger begehrte – gegenüber Angaben zu jeweils auslösenden Faktoren einer Beitragsanpassung – noch allgemeinere Auskunft zum Beitragsverlauf kann aber nichts anderes gelten. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bestimmte, in den jeweiligen Schreiben oder Unterlagen aufgeführte Daten mit der Person des Auskunft begehrenden Versicherungsnehmers verknüpft sind, wie z.B. seine Versicherungsnummer o.ä.; die vom Kläger antragsgemäß begehrten Daten zum Beitragsverlauf gehören mangels erkennbaren Personenbezugs jedoch in ihrer Gesamtheit nicht dazu…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West