Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (Einwilligungsverwaltungsverordnung – EinwV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht & tritt am 1.April 2025 in Kraft

Veröffentlicht von

Am 10. Februar 2025 ist im Bundesgesetzblatt die Veröffentlichung der Verordnung vorgenommen worden. Nach Art. 3 der Verordnung tritt diese „am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft“. Dies ist somit der 1. April 2025. Die Verordnung ist nach § 26 II TDDDG zwingend vorgesehen und soll „Licht“ in den „Dschungel“ der Einwilligungen und sog. Cookie-Banner bringen, die auf Internetseite eingesetzt werden, um die erforderliche Einwilligung nach § 25 TDDSG einzuholen.

Mittelpunkt bzw. Schwerpunkt ist dabei, dass nach der EinwV anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung durch die Betreiber von Internetseiten als Anbieter eines digitalen Dienstes genutzt werden können. Die Anerkennung selbst erfolgt dabei nach § 8 durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Jedoch ist die Frage, inwiefern sich an dem Einsatz der sog. Cookie-Banner viel ändern wird.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen weist in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2024 auf wichtige Punkte hin:

  • Notwendig von Einwilligungsbannern
  • Nur Einwilligungen nach § 25 TDDDG umfasst
  • Anbieter von digitalen Diensten können nach § 18 EinwV freiwillig einen Einwilligungsverwaltungsdienst nutzen