So unter anderem das Gericht mit Urteil vom 10. Januar 2025 (Az.: 6 U 62/24) in einem Rechtsstreit zwischen einem qualifizierten Verbraucherverband und einem Unternehmen, dass Telekommunikationsdienstleistungen anbietet. Dieses hatte auf der Bestätigungsseite erst Daten und Angaben abgefragt und dann die durch den Verbraucher anklickbare Schaltfläche angezeigt. Dies reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus. Dieses bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und führt dazu in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Dies folgt bereits daraus, dass auf der Bestätigungsseite nicht sogleich die Bestätigungsschaltfläche im Sinne von § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB erscheint, sondern zunächst die Abfrage zum betroffenen Produkt, sodann zur Zahlungsmethode und nachfolgend zum von der Kündigung betroffenen Vertrag bzw. Vertragsbestandteil erfolgt, wie dies in Anlage K6 bis K9 (Bl. 43 ff. LGA) im Einzelnen abgebildet ist. Erst nach Durchlaufen dieser Schritte wird die Schaltfläche „Jetzt kündigen“ überhaupt eingeblendet…
Nach der gesetzgeberischen Konstruktion und dem eindeutigen Wortlaut des § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 BGB ist ein solches Vorgehen nicht zulässig. Die Vorschrift sieht ausdrücklich vor, dass die Abfrage der zur Identifizierung erforderlichen Daten (§ 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB) mit der Bestätigungsschaltfläche zugleich erscheinen muss, wie aus der Verknüpfung der beiden Vorgaben in Nr. 1 und 2 mittels des Wortes „und“ hervorgeht. Auch formuliert das Gesetz, dass die Kündigungsschaltfläche zu einer Bestätigungsseite führen muss, die (Nr. 2) „eine Bestätigungsschaltfläche enthält“. Diese Formulierung kann allein dahin verstanden werden, dass diese Schaltfläche auch sofort auf der Bestätigungsseite sichtbar sein muss; die Bestätigungsseite muss insofern „aus einer einheitlichen Webseite“ (OLG Düsseldorf NJW 2024, 2767, 2768 Rn. 14) bestehen, wofür jedoch die Abfrage der Daten unter der stets gleichen URL nicht ausreicht. Vielmehr muss die Betätigung der „Kündigungsschaltfläche“ unmittelbar zu der Bestätigungsseite mit sämtlichen vorgeschriebenen Merkmalen (insbesondere der Bestätigungsschaltfläche) führen. Diese Auslegung nach dem Wortlaut wird auch – anders als das Landgericht meint – durch die Intention des Gesetzes, Kündigungen zu erleichtern, abgedeckt. Andernfalls bestünde, was der Senat als Teil des angesprochenen Verkehrs selbst beurteilen kann, in der Tat die von dem Kläger angesprochene Gefahr, dass der Verbraucher durch eine Mehrzahl hintereinander folgender Abfragen in Gestalt einer „scheibchenweisen“ Hinführung zur Bestätigungsschaltfläche von der Ausübung seines Kündigungsrechts abgehalten wird, weil ihm nicht klar sein wird, wie viele Abfragen noch folgen werden. Das im Gesetzeswortlaut angelegte Ziel, ihm unmittelbar nach Klick auf die Kündigungsschaltfläche eine Bestätigungsschaltfläche als Signal dafür anzuzeigen, dass er nunmehr auf der richtigen Seite angelangt ist, um seine Erklärung abzugeben, wird damit nicht erreicht. Dem Gesetzgeber stand dabei durchaus vor Augen, dass Unternehmen ein Interesse daran haben könnten, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres beizubringende und für die zweifelsfreie Zuordnung auch nicht erforderliche Daten abzufragen und so die einfache und unkomplizierte Kündigung zu erschweren (vgl. BT-Drs. 19/30840 S. 18, 2. Abs.). Der diesbezügliche Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung (S. 10 f., Bl. 175 f. d.A.) ist angesichts des Umstandes, dass die vorstehende Würdigung auf unstreitige Umstände, nämlich die Abbildung und textliche Beschreibung der Kündigungsabläufe, aufbauen kann und von den Gesetzesmaterialien gestützt wird, auch nicht präkludiert…
Nach alledem überzeugt die Auslegung des Landgerichts, wonach die Schaltfläche auch dann unmittelbar erreichbar sei, wenn sie erst nach Eingabe der erforderlichen Angaben erfolge, nicht (LGU S. 9, Bl. 291 LGA). Sein Erst-Recht-Schluss, wonach es nicht zu beanstanden sei, dass die Bestätigungsschaltfläche erst anwählbar sei, wenn Angaben zur Identifikation des Vertrags und zur Person des Kündigenden gemacht würden und erst recht nicht, dass die Schaltfläche erst nach solchen Angaben überhaupt erscheine, stellt argumentationstechnisch vielmehr den umgekehrten Fall eines „argumentum a maiore ad minus“ dar, weil von dem weniger schwerwiegenden Fall (die Schaltfläche ist vorhanden, aber nicht anwählbar) auf die Zulässigkeit des gravierenderen völligen Verbergens der Schaltfläche bis zum Abschluss der Dateneingabe geschlossen wird, was in sich nicht überzeugt. Die von dem Landgericht weiter ins Feld geführten Gesichtspunkte, wonach dem Verkehr bewusst sei, dass eine Kündigung ohne Identifizierung des Vertrages oder des Kündigenden kaum möglich sei, mögen zwar in der Sache zutreffen, ändern indes nichts an der gesetzgeberischen Konzeption, die auf eine formale Gleichzeitigkeit von Anzeige der Bestätigungsseite und Vorhandensein der Schaltfläche abhebt und dem Verbraucher zutraut, vor Betätigung der Bestätigungsschaltfläche die erforderlichen Angaben zu machen; diese sind aber gerade nicht zwingend (vgl. Maume, in: BeckOK BGB, a.a.O., § 312k Rn. 23). Diese Konzeption des Gesetzes ist auch vor dem Hintergrund des Anlasses der Neufassung nachvollziehbar. Denn hiermit sollten gerade Umgehungsmöglichkeiten vermieden werden, nachdem es einer nicht seltenen Praxis entsprach, dass Unternehmen die Kündigungsmöglichkeit auf ihrer Webseite versteckten (vgl. dazu auch Halm/Neumann VuR 2023, 83) und sich auf diese Weise die verhaltenspsychologische Erkenntnis, die dem Erfahrungswissen des Senats entspricht, zu Nutze machten, dass Personen „sich schneller von einem Vorhaben abbringen lassen, wenn nicht innerhalb einer relativ kurzen Zeit erste Erfolge zu verzeichnen sind“ (vgl. Stiegler VuR 2021, 443). Dieser Gedanke trifft auch im Streitfall zu, weil, wie bereits ausgeführt, die fehlende Sichtbarkeit der Bestätigungsschaltfläche genau diese Gefahr begründet. Soweit im Schrifttum gefordert wird, es sei zu prüfen, ob die Kündigung tatsächlich erschwert werde, was bei einer vorgeschalteten Abfrage von Identifizierungsinstrumenten nicht der Fall sei, weil diese im Gegenteil für mehr Übersichtlichkeit sorgten (so nunmehr Stiegler NJW 2024, 2769, Anmerkung zu OLG Düsseldorf NJW 2024, 2767 m.w.N. aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung), stellt dies keinen hinreichend rechtssicheren Ansatz dar und steht auch nicht damit im Einklang, dass diese Identifizierungsmerkmale gerade keine Pflichtfelder sind, selbst wenn deren Ausfüllung faktisch – zur Abgabe einer wirksamen Kündigung – regelmäßig erforderlich sein wird (vgl. Maume, in: BeckOK BGB, a.a.O., § 312k Rn. 23). Auf die Frage, ob der Beklagten im Streitfall ein Umgehungswille nachgewiesen oder vorgeworfen werden müsste, kommt es insofern nicht an…“