E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

Update: Garantiehinweise in Onlineverkaufsangeboten

Wie erwartet, hat der BGH am 10. November 2022 in Anlehnung an die Entscheidung des EuGH (siehe Link dazu unten) entschieden, dass eine bloße Erwähnung einer vorhandenen Herstellergarantie in einem Onlineverkaufsangebot keine vorvertragliche Informationspflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB auslöst, deren Nichteinhaltung dann ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und dort  § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG darstellt. Maßgeblich, so der Hinweis in der Pressemitteilung, ist, dass der Hinweis in der Produktbeschreibung kein Kaufargument darstelle.

Quelle der Pressemitteilung:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=131651&linked=pm&Blank=1

Ausführungen zur Entscheidung des EuGH:https://alro-recht.de/2022/05/06/eughwerbung-mit-garantien-und-informationen-ueber-bedingungen-der-garantie/

Update vom 28. November 2022:

Zwischenzeitlichlieen die Entscheidungsgründe des Urteils vom 10. November 2022 (Az.: I ZR 241/19 – Herstellergarantie IV) vor. Das Gericht begründet sehr ausführlich, warum keine Irreführung durch Unterlassen in der fehlenden Angabe der Garantiebedingungen nach §§ 5a, 5b UWG vorliegt. Das Gericht führt unter anderem aus:

„…Nach den vorgenannten Kriterien stellte die Herstellergarantie kein zentrales oder entscheidendes Merkmal der Internetpräsentation der Beklagten dar, das nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) ihre Pflicht zur vorvertraglichen Information der Verbraucher über die Bedingungen dieser Garantie hätte begründen können. Die Herstellergarantie ist auf der Angebotsseite selbst nicht erwähnt worden, sondern fand sich in dem angefügten Produktinformationsblatt des Herstellers. Auf dieses Produktinformationsblatt konnte der Verbraucher nur zugreifen, wenn er den auf der Angebotsseite unter der Zwischenüberschrift „Weitere technische Informationen“ befindlichen, als „Betriebsanleitung“ bezeichneten Link anklickte. Dabei deuteten die Bezeichnungen – wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist – auf technisch-funktionale Erläuterungen zu dem angebotenen Taschenmesser hin. In dem verlinkten Produktinformationsblatt des Herstellers fand sich die Garantieerklärung sodann erst im Anschluss an Erläuterungen zu den Funktionen und der Pflege des Taschenmessers. Dabei war aufgrund der Bezeichnung als „V. -Garantie“ erkennbar, dass es sich um eine Garantie nicht der Beklagten, sondern des Herstellers handelte. Unter diesen Umständen hat die Beklagte weder die nur beiläufig erwähnte Herstellergarantie in ihrem Angebot als besonderes Verkaufsargument genutzt und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers darauf hingelenkt, noch waren Fehlvorstellungen des Verbrauchers über den Garantiegeber zu befürchten…“

Ferner verneint das Gericht auch einen Verstoß gegen § 3a UWG, da die Darstellung im Onlineverkaufsangebot keine Garantieerklärung im Sinne des § 479 BGB darstelle. Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in dem vorstehend genannten Sinn abgibt und diese Erklärung daher den in § 479 Abs. 1 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, sind von einer Werbung danach abzugrenzen, ob der Unternehmer nur eine invitatio ad offerendum gemacht oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat und der Verbraucher damit zu entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll (zu § 477 Abs. 1 BGB aF vgl. BGH, GRUR 2013, 851 [juris Rn. 11] – Herstellergarantie II; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 638 [juris Rn. 32] – Werbung mit Garantie; GRUR 2012, 730 [juris Rn. 43] – Bauheizgerät). Eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung ist im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen (BGH, GRUR 2011, 638 [juris Rn. 32] – Werbung mit Garantie; GRUR 2012, 730 [juris Rn. 43] – Bauheizgerät; GRUR 2013, 851 [juris Rn. 11] – Herstellergarantie II; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 – X ZR 37/12, BGHZ 195, 126 [juris Rn. 14]). In einem solchen Fall stellt die Erwähnung der Herstellergarantie lediglich einen werblichen Hinweis auf ein mögliches künftiges Angebot des Herstellers auf Abschluss eines Garantievertrags dar (vgl. MünchKomm.BGB/S. Lorenz, 8. Aufl., § 479 Rn. 3).

d) Nach diesen Grundsätzen enthielt die Internetpräsentation der Beklagten keine Garantieerklärung. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte durch den Link auf das die „V. -Garantie“ enthaltende Produktinformationsblatt des Herstellers für diesen in vertragsmäßig bindender Weise eine Garantieerklärung abgegeben hat. Der angegriffene Internetauftritt lässt auch sonst nicht erkennen, dass die Beklagte den Verbrauchern ein durch die Bestellung des dargebotenen Produkts anzunehmendes Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags mit dem Hersteller unterbreitet hätte…“

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