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OLG Düsseldorf: Tiefkühl-Kartoffelprodukt in Form eines Smileys kann herkunftshinweisend sein und daher greift auch ein ggf. Markenschutz zu Gunsten des Markenanmelders

So das Gericht in dem Urteil vom 19. Dezember 2024 (Az.: I-20 U 33/24) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem aus einer entsprechend registrierten 3-D-Marke für ein : Tiefkühl-Kartoffelprodukt ein Unterlassungsanspruch gegen ein Konkurrenzprodukt durch den Kläger geltend gemacht worden war. Das Gericht bejaht den Unterlassungsanspruch und sieht auch einen ausreichenden Herkunftsnachweis in der Gestaltung. Dazu führt es in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Ausgehend von diesem Warenumfeld, das im gewerblichen Bereich somit lediglich die „traditionell“ geformten tiefgefrorenen Kartoffelprodukte wie Pommes Frites, Röstis und Klöße beinhaltet und in Bezug auf den gesamten Lebensmittelmarkt noch die beiden dargestellten Produkte von C. und der Firma Z. umfasst, die sich jedoch wesentlich von den angegriffenen F. unterscheiden, liegt in der Ausgestaltung der Kartoffel-Masse in der Form eines „Smileys“ oder Emojis in derselben runden Form eine besondere ästhetische Ausgestaltung, die nicht nur rein dekorativ, sondern so ungewöhnlich und besonders ist, dass ihr die relevanten Verkehrskreise über den ästhetischen Gehalt hinaus eine Herkunftsfunktion zusprechen werden (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 – Form eines Bonbons I; BGH GRUR 2010, 1103 Rz. 31 – Pralinenform II). Die Smiley-Form weicht auch nicht nur als „Variante“ von der Gestaltung anderer Kartoffel-Produkte ab (wie z.B. geriffelte Pommes Frites im Gegensatz zu „glatten“ Pommes Frites), sondern unterscheidet sich ganz erheblich von der branchenüblichen Gestaltung von tiefgefrorenen Kartoffel(teig)-Produkten. Die „Smiley“-Form ist aufgrund des Lebensmittels „Kartoffel“ und dessen Form auch nicht naheliegend oder herstellungsbedingt und damit rein funktionell zu bewerten, weil – worauf das Landgericht bereits hingewiesen hat – das Formen der Kartoffelmasse zu einem Smiley mit Aussparungen (und nicht bloß einem mittels eines Stempels aufgedrückten „Gesicht“) einen gewissen Produktionsaufwand erfordert. Schließlich liegt gerade in der Wahl einer expressiven Gestaltung in Form eines Gesichts, das den Verkehrsteilnehmer „anschaut“ und aufgrund seines Gesichtsausdruck Emotionen vermittelt und hervorruft, eine sich von branchenüblichen Gestaltungen von Kartoffelprodukten in besonderem Maße abhebende Gestaltungsentscheidung, die von dem angesprochenen Verkehr auch als – im Vergleich zu herkömmlichen Produkten – besonders innovativ und „lustig“ wahrgenommen werden wird.

Zudem ist zu berücksichtigen, worauf die Antragsgegnerin selbst hingewiesen hat, dass gewerbliche Kunden, z.B. die Einkäufer großer Fastfoodketten oder Kantinenbetriebe, in der Regel einen guten Marktüberblick mit vertieften Kenntnissen der am Markt vertretenen Produkte und deren Anbieter haben. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der durchschnittliche Fachbesucher im Regelfall einen höheren Kenntnisstand über die im Markt angebotenen Produkte, ihre Form und Marktanteile sowie über die Hersteller und Vertriebsgesellschaften hat (vgl. BGH GRUR 2015, 603 Rz. 23 – Keksstangen; BGH GRUR 2003, 359 – Pflegebett, BGH WRP 2010, 1465 – Femur-Teil; BGH GRUR 1999, 1106 – Rollstuhlnachbau) und gerade auch deshalb der ungewöhnlich gestalteten Formgebung des angegriffenen Zeichens aufgrund des großen Abstands von den branchenüblichen Tiefkühlkartoffelprodukten einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts entnehmen wird…“

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