Unionsmarke „Andorra“ nicht eintragungsfähig – So die Entscheidung des Europäischen Gerichts in dem Klageverfahren gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung durch das EUIPO. Mit Urteil vom 23. Februar 2022 (Az.: T-806/19) hat das Gericht die Ansicht des EUIPO bestätigt, dass die Markenanmeldung für die angemeldete Waren und Dienstleistungen nicht erfolgreich sein konnte, da die angemeldete Marke für die für angemeldete Waren und Dienstleistungen beschreibend sei.
Unionsmarke „Andorra“ nicht eintragungsfähig – für folgende Waren und Dienstleistungen
Die streitgegenständliche Markenanmeldung erfolgte, gemäß Angaben in er Pressemitteilung vom 23. Februar 2022, für folgende Waren und Dienstleistungen:
Fotografien; Tabak; Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen; Veranstaltung von Reisen; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer], Veröffentlichung von Büchern, Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte, elektronische Veröffentlichung von Büchern und Onlinezeitschriften, online Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen; Schönheitspflege
Link zur Pressemitteilung vom 23. Februar 2022
(Link geht zu .pdf-Dok.)
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-02/cp220035de.pdf