LAG Köln: Konzernbetriebsrat nicht offensichtlich zuständig nach § 58 BetrVG für Mitbestimmungsrecht für Einführung eines IT-Systems zur Arbeitszeiterfassung und zur Personaleinsatzplanung in mehreren Konzerngesellschaften

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So unter anderem das Gericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zur Einsetzung einer Einigungsstelle in seinem Beschluss vom 29. November 2024 (Az.: 9 TaBV 77/24). Das Gericht führt zur Begründung unter anderem aus:

„…Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts ist der Konzernbetriebsrat gemäß § 58 Abs. 1 BetrVG nicht offensichtlich zuständig. Bei der Einführung und Anwendung der neuen Software handelt es sich um eine Angelegenheit, die mehrere konzernangehörige Unternehmen betrifft und nicht offensichtlich auch auf Unternehmens- oder Betriebsebene geregelt werden kann.

aa) Denn die Arbeitgeberin hat entschieden, die Einführung des IT-Systems als Ein-Mandanten-Lösung zu organisieren. Dadurch besteht die Möglichkeit einer Kontrolle des Nutzungsverhaltens von Arbeitnehmern in sämtlichen Betrieben der konzernangehörigen Gesellschaften. Auch wenn die zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeigneten Arbeitszeitdaten auf bestimmte Personen oder Personengruppen eingeschränkt und unternehmensspezifische Regelungen getroffen werden können, ändert dies nichts daran, dass die Software in einer Cloud zusammen mit den gespeicherten Arbeitszeitangaben gehostet und betrieben werden soll. Dabei handelt es sich um eine einheitliche betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit, innerhalb derer eine Aufspaltung der Zuständigkeit auf mehrere betriebsverfassungsrechtliche Organe nicht möglich ist.

bb) Ob die Entscheidung auf für die mitbestimmungsrechtliche Zuständigkeit unerheblichen Zweckmäßigkeitserwägungen eines lokalen Managements beruht oder ob sich im Anschluss an eine bindende Organisationsentscheidung der Konzernspitze ein objektiver Zwang zur einer unternehmenseinheitlichen Regelung ergibt, bedarf im Verfahren nach § 100 ArbGG keiner weiteren Aufklärung, sondern fällt in die Prüfungskompetenz der Einigungsstelle. Denn die Einigungsstelle hat, bevor sie eine Regelung in der Sache trifft, ihre Zuständigkeit im Rahmen ihrer Vorfragenkompetenz vorab selbst zu prüfen (BAG, Beschluss vom 28. Mai 2002 – 1 ABR 37/01 –, BAGE 101, 203-215, Rn. 60; BAG, Beschluss vom 22. Oktober 1981 – 6 ABR 69/79 –, BAGE 36, 385-392, Rn. 19. Damit ist die Einigungsstelle in der vorliegenden Fallkonstellation jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig.

cc) Offenbleiben kann ebenfalls, ob und inwieweit die Einführung und Anwendung des IT-Sytems weitere Mitbestimmungsrechte auslöst. Sofern diese Mitbestimmungstatbestände einer Regelung mit den Gesamtbetriebsräten oder den örtlichen Betriebsräten zugänglich sein sollten, hätte sich Einigungsstelle ggf. einer Regelung zu enthalten. Auch dies wird die Einigungsstelle aufgrund ihrer Vorfragenkompetenz selbst zu prüfen haben; die Thematik hätte jedoch keinen Einfluss auf die Einführung und Anwendung von U und die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats im Übrigen…“