EuGH: Datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde kann bei Anfragen nach Art. 57 IV DSGVO Gebühren verlangen, wenn die Voraussetzungen (die Anzahl hoch ist und missbräuchliche Absicht erkennbar ist) kumulativ vorliegen oder Beantwortung verweigern->Wahl muss geeignet,erforderlich und verhältnismäßig sein
So das Gericht in seinem Urteil vom 9. Januar 2025 (Az.: C‑416/23), in dem es um ein Vorabentscheidungsersuchen in dem Rechtsstreit der österreichischen Datenschutzbehörde mit einer Person geht. Das Gericht…
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Januar 9, 2025