Im Streitfall gegenüber einem Online-Glücksspieleanbieter. Unter anderem war ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht worden. In dem Endurteil vom 2. Mai 2024 (Az.: 51 O 286/23) verneinte das Gericht diesen Anspruch und begründet dies wie folgt:
„…Der begehrte Auskunftsanspruch der Klagepartei findet keine Stütze in der DSVGO.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie über diverse weitere Informationen nach Art. 15 Abs. 1 a) bis h) DSGVO. Weitere Voraussetzungen, wie beispielsweise ein besonderes Auskunftsinteresse, sieht die Vorschrift gerade nicht vor.
Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Worts „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 12 Rn. 43). Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen (ZD 2024, 97 Rn. 14, beck-online). Nach Erwägungsgrund 63 S. 1 soll die betroffene Person „ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können“. Die in Art. 15 DS-GVO geregelten Ansprüche sind mithin Hilfsansprüche und dienen dazu, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, ihre Rechte auf Löschung, Berichtigung und Einschränkung der Bearbeitung und Datenübertragbarkeit (Art. 16 ff. DS-GVO) sowie Schadensersatzansprüche (Art. 82 DS-GVO) geltend zu machen (NZA 2022, 513, beck-online). Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger nach seinem eigenen Klagevorbringen jedoch nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Geltendmachung behaupteter bereicherungsrechtlicher Ansprüche wegen behaupteter Spielverluste auf einer Internetseite der Beklagten. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DSGVO nicht umfasst (vgl. Senat Urt. v. 17.3.2023 – 11 U 208/22; Beschluss vom 4.5.2022 – 11 U 239/21 Rn. 9; OLG Hamm Beschluss vom 15.11.2021 – 20 U 269/21 [= ZD 2022, 237] Rn. 8 ff.; OLG München Beschluss vom 24.11.2021 – 14 U 6205/21 [= ZD 2022, 468 (Ls.)] Rn. 55; OLG Brandenburg; ZD 2024, 97 Rn. 15, beck-online)…“
