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OLG Frankfurt a.M.: Vermerke eines Betreibers eines sozialen Netzwerkes über die erfolgten Löschungen und Sperrungen eines Nutzers sind personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO

Unter anderem dies hat das Gericht in seinem Urteil vom 14. November 2024 (Az.: 16 U 52/23) in einem Rechtsstreit festgestellt, in dem der Kläger den Betreiber des sozialen Netzwerkes auf die Wiederfreischaltung eines Beitrages in Anspruch genommen hatte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen zur Eigenschaft der personenbezogenen Daten aus:

„…Die Vermerke der Beklagten über die erfolgten Löschungen und Sperrungen des Klägers sind personenbezogene Daten. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO liegen personenbezogene Daten bei Informationen vor, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Daten können sich direkt oder indirekt auf Betroffene beziehen. Indirekten Personenbezug weisen Angaben auf, die keine unmittelbare Aussagekraft über einen Betroffenen besitzen, aus denen sich jedoch Informationen über eine solche ableiten lassen (Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, 4. Aufl. 2019, DS-GVO Art. 4 Rn. 6).

Hier besteht ein Bezug zum Kläger, weil die bei der Beklagten erfassten Daten den Schluss erlauben, dass, wenn auch nicht notwendigerweise vom Kläger selbst, aber über dessen Mitgliedskonto, Posts, die gegen die Gemeinschaftsbedingungen der Beklagten verstießen, abgesetzt worden sind und die Beklagte deswegen Maßnahmen ergriffen hat…“

Hinweis des Autors:

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West