So das Gericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2024 (Az.: 6 U 45/24) in einem Rechtsstreit mit einem Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Das Luftfahrtunternehmen hatte die Angabe „CO2-neutral reisen “auf der Startseite des Internetauftritts verwendet und dabei unmittelbar die weitere Angabe „Zusammen machen wir Fliegen nachhaltiger. CO2-Emissionen ausgleichen und abheben“ verwendet. Über eine anklickbare Schaltfläche wurde nach einem Klick auf diese weiteren Informationen erteilt. Diese reichten nach Ansicht des Gerichts nicht aus. Es begründet in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:
„…Da die Werbeangabe im Zusammenhang mit der Flugbuchung (vorher oder nachher) erfolgt, ist die Formulierung, dass Emissionen „ausgeglichen“ werden, ebenso mehrdeutig wie der Begriff der Kompensation durch Unterstützung von Klimaprojekten. Für das Versprechen eines Ausgleichs ist unklar, wann und wie er erfolgt. Überdies ist unklar, durch welche Art des Zusammenwirkens von Maßnahmen eine vollständige Kompensation erfolgt. Ob sie erfolgt, ist zum Zeitpunkt von Flugbuchung oder nachträglichem Beitrag zum Erwerb von Zertifikaten dem Aufdruck des Buttons nicht zu entnehmen.
Nach Art der Werbung und bezogen auf das zu erwerbende Produkt muss aber jedenfalls über grundsätzliche Zusammenhänge Klarheit hergestellt werden. Die Werbeangabe erfolgt im Zusammenhang mit der Auswahl des Flugziels. Der Werbebutton enthält das Versprechen des „Ausgleichs“ und eine Weiterleitungsmöglichkeit unter „So geht’s“. Je nachdem, ob der Ausgleich schon vor der Buchung oder nachher erfolgen soll, werden unter diesem Klick nach dem vorgetragenen und insoweit unwidersprochenen Sachverhalt Kompensation durch Zahlung in Klimaprojekte und Reduktion durch Erwerb von SAF-Kraftstoffen, ggf. in Verbindung mit der Zahlung in Klimaprojekte angeboten.
Der Kunde, dem versprochen wird, dass er seine Flugemissionen „ausgleichen“ kann, wird im Kern erwarten, dass dieses Versprechen jedenfalls dahingehend erfüllt wird, dass ein von ihm geleisteter Mehrbeitrag so viele Emissionen kompensiert, wie er durch den Flug verursacht hat. Die Formulierung „ausgleichen und abheben“ legt das Verständnis nahe, dass der Ausgleich erfolgt, bevor der Flug startet, bevor der Kunde „abhebt“. Ein relevanter Teil der Verbraucher wird erwarten, dass sie etwas erwerben, was eine sofortige Kompensation auslöst. Unter der Geltung des Strengeprinzips hätte die Beklagte – und zwar im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Button – darüber aufklären müssen, dass die Kompensation tatsächlich unter Umständen erst in der Zukunft erfolgen wird, wobei das genaue Ausmaß von einer Prognose abhängen kann.
Der Beklagten ist dabei zwar zuzugestehen, dass der Kunde in dieser Wahrnehmungssituation keine umfangreichen Detailinformationen erwartet. Allerdings bleibt der Begriff des Ausgleichs von Emissionen – wie der Rechtsstreit zeigt – mehrdeutig, weil die Art der Kompensation, die Frage, wann und wie sie erfolgt, verschiedene Deutungen zulassen, auch über die Frage, inwieweit Projektzuwendungen und SAF-Erwerb sich zu einer vollständigen Kompensation individueller Flugbeiträge der Kunden addieren. Zwar wird der Kunde über eine Kette von Verweisungen auf der Website möglicherweise Informationen zu diesen Zusammenhängen finden. Dies genügt aber nicht. Die Angaben müssen vielmehr unmittelbar im Zusammenhang mit der Werbung selbst erbracht werden (BGH GRUR 2024, 1122 Rn. 36). Dass der Kunde durch eigene Tätigkeit Informationen ermitteln kann, genügt nicht (BGH aaO). Auch der Einwand, dass der für die Werbung bestehende Raum begrenzt sei, führt nicht weiter, denn – anders als § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG – § 5 enthält keine Verweisung auf räumliche Beschränkungen des gewählten Kommunikationsmittels. Die Werbeangabe muss also für sich genommen vollständig und richtig sein. Ist sie mehrdeutig, muss diese Mehrdeutigkeit unmittelbar im Zusammenhang mit der Werbeangabe richtiggestellt werden.
Diese Anforderungen erfüllt die Werbeangabe der Beklagte nicht. Selbst bei Anklicken der Klimaschutzprojekte erhält der Kunde nach dem vorgetragenen Sachverhalt keine unmittelbare und präzise Klarstellung der Angabe dahingehend, dass die Projekte zusammengenommen die typische Menge an verursachten individuellen Emissionen ausgleichen wird. Diesen Zusammenhang muss der Kunde durch eigene Suchtätigkeit ermitteln…“
Hinweis des Autors:
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wurde.