E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Angabe „Nur noch wenige auf Lager“ kann irreführend sein

Angabe „Nur noch wenige auf Lager“ kann irreführend sein – Und zwar dann, wenn nicht nur wenige Produkte entgegen der Angabe verfügbar sind.

So entschieden durch das OLG Hamburg in einem Urteil vom 21. Oktober 2021 (Az.: 3 U 105/20) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen zwei Mitbewerbern, die Online Matratzen anbieten.

Der abgemahnte Mitbewerber hatte folgende Handlung begangen (Auszug aus Tatbestand des Urteils):

„…Wählte der Besucher auf der Website der Antragsgegnerin eine bestimmte Matratze aus und gelangte auf die entsprechende Produktseite, so befand sich – unabhängig von der ausgewählten Matratze – über der Preisangabe ein roter Punkt. Daneben stand in roter Schrift „Nur noch wenige auf Lager“. Unter diesem Hinweis befand sich die Angabe „Lieferzeit: 3 – 6 Wochen“. Die Matratzen waren bis zum Ende des Aktionszeitraums auf der Website der Antragsgegnerin erhältlich….“

Als Gegenargument gegen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wurde folgendes vorgebracht Auszug aus Tatbestand des Urteils):

„…Der Hinweis „Nur noch wenige auf Lager“ sei zutreffend und damit nicht irreführend gewesen. Der angesprochene Verkehr entnehme dieser Angabe und dem Hinweis auf eine Lieferzeit von 3 bis 6 Wochen, dass nur noch wenige Matratzen kurzfristig ausgeliefert werden könnten, und im Übrigen mit einer Lieferzeit von 3 bis 6 Wochen zu rechnen sei. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin verstehe der angesprochene Verkehr die Angabe „Nur noch wenige auf Lager“ nicht dahin, dass Eile geboten sei, weil der beworbene „Black Week“-Rabatt nur für den Lagerbestand zur Anwendung komme….“

Angabe „Nur noch wenige auf Lager“ kann irreführend sein – Ansicht des Gerichts

Das Gericht bejahte den Unterlassungsanspruch und begründete unter anderem wie folgt:

„…Der angesprochene Verkehr kann der Angabe – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht entnehmen, dass eine Verfügbarkeit des beworbenen Rabatts auch über den Lagerbestand hinaus besteht. Auch bei Berücksichtigung des weiteren Inhalts der Werbung ist nicht ersichtlich, dass die angebotene Matratze mit Rabatt erworben werden konnte, dass jedoch eine kurzfristige Lieferung nur aus dem Lagerbestand erfolgen könne, wohingegen die Lieferung anderer Matratzen drei bis sechs Wochen in Anspruch nehmen werde. Denn zu dieser Differenzierung sagt die Werbung nichts.

Es besteht deshalb die Gefahr, dass maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs die Angabe deshalb dahin verstehen, dass der beworbene Rabatt lediglich für den Lagerbestand an Matratzen gilt. Dem steht die nachfolgende Angabe „Lieferzeit 3 – 6 Wochen“ nicht entgegen. Zum einen unterscheidet das Angebot nicht zwischen der Lieferung aus dem Lagerbestand und der Lieferung von Matratzen, die nicht auf Lager vorrätig sind. Zum anderen kann die Angabe ohne weiteres dahin verstanden werden, dass es sich dabei um die Lieferzeit für die Matratzen aus dem Lagerbestand handelt. Daher liegt es nahe, dass der angesprochene Verkehr die Angabe zu dem geringen Lagerbestand als Warnung im Hinblick auf die eingeschränkte Verfügbarkeit des beworbenen „Black Week“-Rabatts auffasst….“

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