EU-Verordnung zur Verschiebung des Geltungsbeginns der EU-Entwaldungsverordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht – Ein Jahr mehr Zeit für Händler

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Am 23. Dezember 2024 ist im Amtsblatt der EU die EU-Verordnung zur Verschiebung des Geltungsbeginns der wesentlichen Inhalte der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/201 (sog. EU-Entwaldungsverordnung) veröffentlicht worden. Diese Frist liegt nunmehr auf dem 30. Dezember 2025. Für alle Produkt aus den vorgenannten Produktgruppen gilt die Verordnung für alle ab dem 30. Dezember 2025 in der EU in den Verkehr gebracht werden.

Hintergrund der EU- Entwaldungsverordnung ist der Klimaschutz, da hier dafür Sorge getragen werden soll, dass keine Wälder für die Produktion von folgenden Produkten abgeholzt werden sollen: Soja, Palmöl, Kautschuk, Kakao, Kaffee, Holzprodukte sowie Rinder und daraus hergestellte Erzeugnisse. Für die Erzeugnisse enthält die EU-Entwaldungsverordnung in Anhang I eine Auflistung.

Für Händler, sofern Sie nicht aufgrund der Überschreitung vorhandener Kennzahlen als „Marktteilnehmer“ eingestuft werden, lassen sich die Pflichten und Handlungsweisen aus Art. 5 EU-Entwaldungsverordnung wie folgt zusammenfassen:

  • Informationen zu Lieferanten und Kunden müssen gesammelt werden, Art. 5 III EU-Entwaldungsverordnung
    • Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben, sowie die Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen (diese erhalten die Marktteilnehmer bei dem erstmaligen Inverkehrbringen in die EU)
    • Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben

Alle Informationen sind für fünf Jahre ab dem Datum der Bereitstellung auf dem Markt = Verkauf) zu speichern und müssen der Behörden auf deren Verlangen hin zur Verfügung gestellt werden können, Art. 5 IV EU-Entwaldungsverordnung.

Zudem müssen Händler nach Art. 5 V EU-Entwaldungsverordnung bei Bedenken, dass Produkte gegen die EU-Entwaldungsverordnung verstoßen, dieses den eigenen Händlerkunden mitteilen sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitgestellt haben.

Art. 25 II EU-Entwaldungsverordnung sieht vor, dass die Mitgliederstaaten der EU Sanktionsmöglichkeiten erlassen. Hier ist mit nationalen Bußgeldvorschriften zu rechnen.

Sicherlich dürfte ein Verstoß auch ein Verstoß im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) oder §§ 5a,5b IV UWG sein. Somit drohen hier auch Abmahnungen.